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BES.2014.110 • APG BS BES.2014.110 KI-generiert

Husband's Attempt at Non-Attorney Representation Denied in Criminal Appeal

Geschäftsnummer BES.2014.110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, sanctioned for a minor traffic violation and appealing the resulting penalty, sought representation by her husband, who was not a registered attorney, leading the lower court to deny this request. The appellate court upheld this decision, reasoning that while federal law permits cantons to allow non-attorney representation in summary proceedings for contraventions, the canton in question did not exercise this option, as evidenced by legislative history and its Cantonal Bar Act, which, despite allowing non-professional representation generally, reserves higher federal standards, thereby confirming that only registered lawyers are permitted to serve as defense counsel in this criminal matter.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Husband's Attempt at Non-Attorney Representation Denied in Criminal Appeal: The appellate court upheld this decision, reasoning that while federal law permits cantons to allow non-attorney representation in summary proceedings for contraventions, the canton in question did not exercise this option, as evidenced by legislative history and its Cantonal Bar Act, which, despite allowing non-professional representation generally, reserves higher federal standards, thereby confirming that only registered lawyers are permitted to serve as defense counsel in this criminal matter.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter einfache Verkehrsregelverletzung Versuch im Strafrecht Vertretungsverbot für Rechtsanwälte gesetzliche Vertretung nicht eintragungspflichtig Verweigerung der Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant, as the losing party, must bear the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2014.110

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____*, geb. […] Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch [...], lic. oec. HSG, […]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Juli 2014

betreffend Verweigerung der Zulassung als Rechtsvertreter

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 14. April 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (zuzüglich Auslagen von CHF 8.– und einer Gebühr von CHF 200.–) verurteilt. Dagegen erhob sie am 23. April 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anordnete. Mit Einreichung einer Vollmacht vom 8. Juni 2014 bekundete A_____ die Absicht, sich als Beschuldigte vor Strafgericht von ihrem Ehemann, [...], vertreten zu lassen. Der instruierende Strafgerichtspräsident stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2014 fest, dass die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren nicht von ihrem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Ehemann vertreten lassen könne. Hiergegen erhob A_____ mit Eingabe vom 31. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, [...] sei als Rechtsvertreter zuzulassen. Der Strafgerichtspräsident hat am 6. August 2014 eine begründete Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gericht können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die zehntägige Beschwerdefrist sowie die weiteren Formalien eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Vollmacht vom 8. Juni 2014 ihren Ehemann, [...], mit ihrer gerichtlichen Vertretung betreffend die „Regelung der Angelegenheit‚ Verletzung der Verkehrsregeln ES.2014.387‘“ betraut. In ihrer Beschwerdebegründung macht sie geltend, zwar behalte Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung beschuldigter Personen registrierten Anwältinnen und Anwälten vor; ausdrücklich vorbehalten blieben jedoch abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Das Advokaturgesetz Basel-Stadt enthalte eine solche abweichende Bestimmung, indem es in § 3 die nicht berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons zulasse, wenn die Vertretung handlungsfähig sei. [...] Handlungsfähigkeit sei unbestritten, er trete auch nicht berufsmässig auf. Damit dürfe er die Verteidigung seiner Ehefrau im Übertretungsstrafverfahren vornehmen.

2.2 Der instruierende Strafgerichtspräsident hat mit Stellungnahme vom 6. August 2014 festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht im Anwaltsregister registriert ist. Der Kanton Basel-Stadt habe von der in Art. 127 Abs. 5 StPO eingeräumten Möglichkeit, abweichende Bestimmungen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere § 3 Abs. 1 des Advokaturgesetzes stelle keine in Art. 127 Abs. 5 StPO vorgesehene abweichende Bestimmung dar. Dies ergebe sich aus dem Ratschlag des Regierungsrats vom 4. August 2009 sowie aus der Tatsache, dass in § 2 Abs. 2 des Advokaturgesetzes die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung ausdrücklich vorbehalten werden. Schliesslich könne auch aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf den Deckblättern eines früheren Urteils des Strafgerichts als Verteidiger aufgeführt sei, nicht abgeleitet werden, das Strafgericht lasse im Übertretungsstrafverfahren die Verteidigung auch durch Nichtanwälte zu. So sei [...] zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass er nur als Berater der beschuldigten Person fungieren dürfe (Stellungnahme vom 6. August 2014, S.

1 f.).

2.3 Dieser korrekt und umfassend begründeten Stellungnahme kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 des Advokaturgesetzes ist jede handlungsfähige Person berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den baselstädtischen Gerichten selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Vorbehalten bleiben gemäss Abs.

2 aber die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das kantonale Advokaturgesetz einen Mindeststandard festsetzt und weitere – höhere – Anforderungen vorbehält.

Auf Bundesebene sieht Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung beschuldigter Personen grundsätzlich ausschliesslich durch Anwälte vor, die nach Anwaltsrecht (BGFA Art. 4 ff.) dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Verteidigung im

Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

StPO, Basel 2011, Art. 127 N 20). Zwar kann das kantonale Recht im

Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zulassen (Ruckstuhl, a.a.O., N 21, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürch/Basel/Genf 2014, Art. 127 N 20). Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend ausführt, hat der kantonale Gesetzgeber aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und diesbezüglich keine Ergänzungen erlassen, wozu beim Erlass des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) Anlass bestanden hätte, wenn solches gewollt gewesen wäre. So ist im Ratschlag des Regierungsrats Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009 zum EG StPO und zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zu Art. 127 Abs. 5 StPO unter Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 der baselstädtischen Strafprozessordnung (StPO BS) festgehalten worden, dass bereits unter der kantonalen Strafprozessordnung nur Anwältinnen und Anwälte zur Verteidigung der beschuldigten Person zugelassen gewesen seien, obwohl § 3 Abs. 1 des Advokaturgesetzes damals bereits unverändert gegolten hat (S. 43). Indem der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Hinweises im Ratschlag keine Bestimmung ins EG StPO eingefügt hat, welche die Verteidigung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zulässt, hat er eine solche bewusst ausgeschlossen. Damit steht fest, dass der nicht als Anwalt zugelassene Ehemann der Beschwerdeführerin diese im Strafverfahren nicht verteidigen darf. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Ergänzend bleibt anzufügen, dass auch die Tatsache, dass [...] im Urteil des Strafgerichtspräsidenten ES.2012.114 vom 11. Juni 2012 auf dem Deckblatt als Verteidiger genannt wird, an dieser Sachlage nichts zu ändern vermag. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im genannten Verfahren ergibt sich, dass [...] zu Beginn jener Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, seine Funktion beschränke sich auf die Beratung der beschuldigten Person (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Damit steht fest, dass das Strafgericht Basel-Stadt auch im damals zu beurteilenden Fall, trotz der Benennung als „Verteidiger“ auf dem Deckblatt, den Ehemann der Beschwerdeführerin als Nichtanwalt nicht als Verteidiger zugelassen hat.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO als unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.