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BES.2013.91 • APG BS BES.2013.91 KI-generiert

Late Objection to Traffic Penalty Fee Dismissed on Appeal Due to Untimely Submission

Geschäftsnummer BES.2013.91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was fined and issued a fee via a penalty order for a traffic violation, against which they filed a late objection, leading the lower court to refuse to enter into the matter. The appellate court dismissed the subsequent appeal because the written appeal, received on September 6th after being posted on September 1st, was submitted after the ten-day deadline, which expired on September 2nd, holding the appellant responsible for ensuring timely submission, including accounting for potential delays if using a foreign postal service.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Es werden keine Kosten erhoben; Late Objection to Traffic Penalty Fee Dismissed on Appeal Due to Untimely Submission: The appellate court dismissed the subsequent appeal because the written appeal, received on September 6th after being posted on September 1st, was submitted after the ten-day deadline, which expired on September 2nd, holding the appellant responsible for ensuring timely submission, including accounting for potential delays if using a foreign postal service.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Verspätungsausschluss Zwangsgeld nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Einreichung schriftliche Eröffnung Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This order explicitly decides on the non-imposition of costs in the dispositive section.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2013.91

ENTSCHEID

vom 4. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____*, geb. […] 1958 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2013 betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. März 2013 ist A_____ als Halter des Personenwagens mit dem französischen Kontrollschild […] wegen Überschreitens der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit in der […]Strasse am 29. August 2012 mit einer Busse von CHF 40.– bestraft worden. Zudem ist ihm eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt worden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 erhob A_____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. August 2013 darauf mit Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht ein.

Gegen diese Verfügung richtet sich das Schreiben des Beschwerdeführers an den Strafgerichtspräsidenten vom 1. September 2013. Darin erhebt der Beschwerdeführer erneut Einwände gegen das ihn betreffende Verfahren. Das Schreiben enthält einen „appel à […] clémence“ sowie eine Wiederholung früherer Einwände. Der Strafgerichtspräsident hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. September 2013 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz weiter geleitet.

Erwägungen

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Wie der Empfangsbestätigung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten am 23. August 2013 entgegen genommen. Der letzte Tag der 10-tägigen Einsprachefrist fiel folglich auf den 2. September 2013. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Das Schreiben vom 1. September 2013 ist jedoch erst am 6. September 2013 der schweizerischen Post übergeben worden – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).

Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten wohlbegründet und unter keinem Aspekt zu beanstanden ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend kann umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.