Shareholder Appeal of Asset Freeze in Corporate Fraud Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual challenging a public prosecutor's decision to maintain a freeze on a bank account held by a limited liability company, which the complainant controlled as the sole shareholder, following allegations of fraud and breach of trust by the complainants. The court dismissed the appeal, reasoning that the individual lacked the legal standing to appeal because the account was in the name of the separate legal entity, and the individual was only economically interested, which is insufficient for conferring party rights to appeal in criminal proceedings; furthermore, the subsequent bankruptcy of the limited liability company eliminated any remaining interest the entity might have had in the funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 263 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 207 SchKG; Shareholder Appeal of Asset Freeze in Corporate Fraud Case Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the individual lacked the legal standing to appeal because the account was in the name of the separate legal entity, and the individual was only economically interested, which is insufficient for conferring party rights to appeal in criminal proceedings; furthermore, the subsequent bankruptcy of the limited liability company eliminated any remaining interest the entity might have had in the funds.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to deem the appellant as the losing party because the appeal was not proceeded upon.
Cited in the reasoning as the rule governing the time limit and jurisdiction for appealing a decision of the public prosecutor, though the actual dismissal was based on lack of standing.
Cited in the reasoning to define who can file an appeal, which was used to determine the appellant's lack of standing.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2013.86
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] 1975 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ AG Beschwerdegegnerin
[…]
C_____ AG Beschwerdegegnerin
[…]
D_____ Beschwerdegegner
[…]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Geschädigte
E_____ AG
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. August 2013
betreffend Sperre des Kontos Nr. [...] lautend auf den Namen G_____ GmbH gemäss Art. 263 StPO
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ist eine Strafanzeige von E_____ AG, B_____ AG, C_____ AG und D_____ unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen H_____ erstattet worden. Mit Datum vom 7. Februar 2013 wurde die Anzeige auf die G_____ GmbH bzw. A_____ als deren einzigen Gesellschafter erweitert. Letzterer wird insbesondere beschuldigt, überhöhte Rechnungen bzw. Rechnungen für nicht geleistete Arbeiten zu Lasten der E_____ und der involvierten Bauherren gestellt zu haben.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft auf dem Konto Nr. [...] der G_____ einen Betrag von CHF 1,1 Mio sperren lassen.
Am 20. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft eine am 14. August 2013 beantragte Aufhebung der Sperre abgelehnt. Hiergegen liess A_____, vertreten durch [...], am 27. August 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 sowie die unverzügliche Freigabe der beschlagnahmten Gelder der G_____. Die Staatsanwaltschaft hat am
9. September 2013 ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt und am 27. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Hingegen haben sich die anzeigestellenden B_____, C_____ und D_____, vertreten durch [...], am 15. Oktober 2013 vernehmen lassen und auf die Replik des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 am 3. Januar 2014 auch noch dupliziert. Die E_____ hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.
2.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Verfahrensbeteiligt im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die durch Verfahrenshandlungen beschwert ist. Wird sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Betroffenheit nicht gegeben bei rein wirtschaftlicher Berechtigung an einem Bankkonto, bei einem Aktionär bei Delikten zum Nachteil der Aktiengesellschaft oder bei treuhänderischer Verwaltung eines Bankkontos. Der Beschuldigte, der nicht selber Kontoinhaber ist, hat kein Beschwerderecht (Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 2; BGer 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2; 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Eine juristische Person darf mit den an ihr wirtschaftlich beteiligten natürlichen Personen nicht gleichgesetzt werden, selbst dann nicht, wenn hinter der Gesellschaft bloss eine Person als Gesellschafter und Geschäftsführer steht: Wer eine juristische Person als Kontoinhaberin einsetzt, zieht damit eine Grenze zwischen der eigenen Rechtspersönlichkeit und jener der eingesetzten juristischen Person. Er hat die Vorund Nachteile dieses Vorgehens gleichermassen zu tragen und ausdrücklich im Namen der juristischen Person zu handeln, wenn er deren Rechte ausüben möchte.
Vorliegend wurde ein Konto der G_____, einer GmbH, gesperrt. Beschwerde erhoben hat jedoch der im Zeitpunkt der Beschwerde bloss wirtschaftlich an der G_____ berechtigte Beschuldigte. Er tat dies nicht im Namen der G_____. Er selber ist zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht einzutreten.
3.
Hinzu kommt, dass über die G_____ während dem laufenden Beschwerdeverfahren der Konkurs eröffnet wurde (Amtsblatt Basel-Landschaft vom […]). Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen; dieses steht jetzt unter Konkursbeschlag (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Überdies sind Zivilund Verwaltungsprozesse einzustellen, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren (Art. 207 SchKG). Entsprechendes gälte für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wenn die G_____ selber Beschwerde geführt hätte: Die G_____ darf nicht mehr über die gesperrten Vermögenswerte verfügen, daher wäre ihr Rechtsschutzinteresse an der Freigabe der beschlagnahmten Gelder entfallen.
4.
Gemäss Art. 428 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Entsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall wurde von der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung beantragt (Art.
433 Abs. 2 StPO). Folglich fällt bloss die Gebühr für das vorliegende Verfahren an, welche auf CHF 400.– zu beziffern ist.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.