Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2013.85 • APG BS BES.2013.85 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Opposition to Penalty Order for Traffic Violations

Geschäftsnummer BES.2013.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, previously fined via a penalty order for operating an unsafe vehicle and traffic violations, lodged an appeal against the lower court's decision to dismiss their opposition as untimely, arguing they were unaware of the penalty order until recently. The appellate court determined that the ten-day deadline for opposition under the Criminal Procedure Code was missed because the penalty order, sent to an address in France, was deemed served by constructive notice (delivery fiction) seven days after the failed delivery attempt, as the last procedural act by authorities occurred less than a year prior, meaning the appeal only concerned the timeliness of the opposition, not the merits of the penalty itself, thus affirming the dismissal and ordering the appellant to bear the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Untimely Opposition to Penalty Order for Traffic Violations: The appellate court determined that the ten-day deadline for opposition under the Criminal Procedure Code was missed because the penalty order, sent to an address in France, was deemed served by constructive notice (delivery fiction) seven days after the failed delivery attempt, as the last procedural act by authorities occurred less than a year prior, meaning the appeal only concerned the timeliness of the opposition, not the merits of the penalty itself, thus affirming the dismissal and ordering the appellant to bear the appeal costs.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtliche Sanktion prozessleitende Verfügungen Versuch im Strafrecht Fristversäumnis Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

This provision establishes the admissibility of the appeal against the decision not to enter into the objection.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellant's legitimate interest in appealing the contested decision.

Art. 396 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed and reasoned according to the formal and time requirements.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to establish that the appeal court's jurisdiction is free and not limited to arbitrariness.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited in the context of the appeal procedure being conducted in writing without an oral hearing.

Art. 354 Abs. 1 StPO

The provision concerning the ten-day deadline for filing an objection, which the appellant missed, justifying the initial decision.

Art. 85 Abs. 3 StPO

Cited to explain the procedure for delivery of registered mail when personal handover is not possible.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited to establish the fiction of delivery seven days after the attempted delivery of registered mail.

§ 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)

Cited for the imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2013.85

ENTSCHEID

vom 19. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A,_________, geb. ( … ) Beschwerdeführer

( … )

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2013

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. April 2013 wurde A.________ wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehrfacher Übertretung der

Chauffeurverordnung ARV1 zu einer Busse von CHF 2'800.– zuzüglich Auslagen und

Gebühren von insgesamt CHF 1’258.– verurteilt. Dagegen hat A._________ mit

Schreiben vom 7. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache

erhoben und darin insbesondere festgehalten, dass er bis zum 31. Juli 2013 über das Strafverfahren nicht informiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. August 2013 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen

erliess am 13. August 2013 einen Nichteintretensentscheid zufolge verspäteter

Einreichung der Einsprache.

Gegen diese

Verfügung hat A._________ mit Schreiben vom 21. August 2013 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und darin erneut moniert, keinerlei

Informationen bezüglich des vorgenannten Strafverfahrens erhalten zu haben. Weiter

hat er sich auch materiell zum Strafbefehl geäussert. Mit Schreiben vom

28. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine

Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 25. September 2013 hat der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter um eine Anhörung ersucht. Mit Verfügung des

Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich und ohne vorgängige persönliche

Anhörung erfolgt. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer zum Strafbefehl erneut materiell Stellung bezogen. Die

Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Gegen den Nichteintretensentscheid

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2013 ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/

Thiriet, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10; AGE

BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.1.1, BES.2012.85 vom 23. Juli 2013 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Letztere

ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet

worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.

393 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich

in einem schriftlichen Verfahren behandelt und sind mündliche Verhandlungen die

Ausnahme (vgl. APE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2013 E. 1.3; AGE BES.2012.42, 2012.46 und 2012.56 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1, jeweils m.w.H.). Gründe, die hier eine mündliche Verhandlung als sachlich geboten erscheinen lassen,

sind nicht ersichtlich, weshalb – wie mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 27. September 2013 angekündigt – im vorliegenden Fall schriftlich und ohne

persönliche Anhörung entschieden wird.

2. Der Beschwerdeführer

macht einerseits sinngemäss geltend, dass er über den Strafbefehl vom 10. April 2013 nicht im Bild gewesen sei; andererseits bringt er auch materielle Einwände

gegen die verhängte Busse vor und will die Beschwerde gleichzeitig als Einsprache

gegen den Strafbefehl verstanden wissen. Materielle Darlegungen mit Bezug auf

den Inhalt des Strafbefehls können indessen lediglich im Rahmen einer Einsprache

gegen diesen vorgebracht werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat

ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. August 2013 zum Gegenstand und befasst sich entsprechend mit der Frage

der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Auf die materiellen Ausführungen zum

Strafbefehl kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden.

3.

3.1 Vorliegend

hat der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Einsprache

gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 10. April 2013 eindeutig versäumt, da er die dagegen erhobene Einsprache erst am 7. August 2013 bei der Post aufgegeben hat. Es steht fest, dass der vom 10. April 2013 datierende und am 19. April 2013 auf der Post in ( … )/Frankreich eingetroffene Strafbefehl am 13. Mai 2013 mit dem Vermerk „Pli avisé et non reclamé“ an die Staatsanwaltschaft zurücküberstellt

worden ist. Es fragt sich deshalb, ob der Strafbefehl als zugestellt betrachtet

werden kann.

3.2 Kann

– wie auch das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. August 2013 zutreffend

anführt – eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem

Adressaten oder einer der in dieser Bestimmung genannten Personen gegen

Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung

über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle

abzuholen. Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem

erfolgten Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Diese Frist

wird grundsätzlich nicht verlängert, auch wenn die Post von sich aus eine

längere Abholfrist gewährt (BGE 127

I 31 E. 2b, S. 34; AGE BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.3; Niklaus Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1296). Vorausgesetzt

ist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO allerdings, dass der Empfänger mit einer

Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die StPO die bisherige

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E.

3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb,

weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte

zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn

die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder

gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem

Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig

kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere

Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Bei

lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als

Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne

dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur

mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht erachtet einen

Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der

Behörde als vertretbar (BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, 2P.120/2005

vom 23. März 2006, publ. in ZBl 108 [7007] 46).

3.3 Vorliegend

hat die letzte verfahrensbezogene Handlung der Behörde am 25. Juni 2012 stattgefunden.

Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag im

Rahmen der Sachverhaltsaufnahme von der Polizei zur Sache befragt worden ist. Der

Beschwerdeführer hat folglich im April 2013 mit der Zustellung einer Busse noch

rechnen müssen, da zu diesem Zeitpunkt seit der Einvernahme noch kein Jahr vergangen

ist. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer angesichts der langen Zeitdauer

von 9 ½ Monaten zwischen der Betriebskontrolle und der ersten Befragung zur

Sache – wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend anmerkt – bewusst gewesen

sein muss, dass mit keinem allzu speditiven Verfahrensgang zu rechnen ist. Der bei

der Post in ( … )/Frankreich am 19. April 2013 eingetroffene Strafbefehl vom 10. April 2013 gilt somit im Rahmen der Zustellfiktion per 26. April

2013 als zugestellt. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon

ausgehen würde, dass der Strafbefehl bis kurz vor der Retournierung an die

Staatsanwaltschaft, und somit bis zum 12. Mai 2013 zur Abholung bereit gelegen hat, war – wie das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht festhält – bei der

Erhebung der Einsprache am 7. August 2013 die Einsprachefrist längst abgelaufen. Entschuldigungsgründe betreffend das Fristversäumnis werden nicht geltend gemacht

und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auf die Einsprache vom 7. August 2013 ist das Einzelgericht in Strafsachen infolge verspäteter Einreichung daher zu

Recht nicht eingetreten.

4. Aus dem Gesagten

erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 500.– zu tragen

(vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt der Appellationsgerichtspräsident:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.