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BES.2013.138 • APG BS BES.2013.138 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Due to Untimely Challenge to Reinstatement Denial

Geschäftsnummer BES.2013.138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision which dismissed their objection to a penalty order as withdrawn due to the individual's failure to respond to a subsequent request regarding an unappealed rejection of their application for reinstatement of the missed deadline for withdrawal, leading the appellate court to dismiss the current appeal as moot because the underlying decision rejecting the reinstatement request was not timely contested, thus concluding that no further remedy was available in the present proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; Appeal Dismissed as Moot Due to Untimely Challenge to Reinstatement Denial: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf verspätete Einwendungen Rückzug des Gesuchs Gegenstandslosigkeit der Überstellung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

Cited as the basis for the right to file a complaint in criminal matters against this decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2013.138

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____*, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. Dezember 2013

betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der

Einsprache gegen den Strafbefehl

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die Einsprache von A_____ gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2013 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben hat,

dass A_____ am 23. Dezember 2013 beim Appellationsgericht mittels „Einsprache“ um Wiederherstellung der Frist und Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts sowie um Zustellung der Korrespondenz an seine E-Mail-Adresse ersucht hat,

dass eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, dass das Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO),

dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen weitergeleitet wurde,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingabe vom 9. Januar 2014 das Wiederherstellungsgesuch sinngemäss abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer mit ihm per E-Mail zugestellter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom

13. Januar 2014 aufgefordert wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches vom 9. Januar 2014 durch das Einzelgericht in Strafsachen anfechten wolle, wobei bei einem Verzicht für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben würden,

dass bis zum Datum des vorliegenden Urteils die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nicht angefochten wurde, womit gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel vorliegt, dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 – soweit sie als solche verstanden werden kann – mithin gegenstandslos geworden ist, und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Die Gerichtschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.