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BES.2013.122 • APG BS BES.2013.122 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of New Evidence to Reopen Investigation

Geschäftsnummer BES.2013.122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a prosecutor's decision refusing to reopen a criminal investigation previously dismissed with prejudice due to the legality of police actions; the court dismissed the appeal, primarily finding that the appeal was not timely filed, as the supporting documentation was submitted significantly past the short supplementary deadline granted following an initial procedural deficiency, and furthermore, even if considered, the appellant failed to present any new evidence or facts justifying the reopening of the settled case as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of New Evidence to Reopen Investigation: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiedereröffnung der Untersuchung verspätete Einreichung Beweismängel gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens (6B_513/2014 + 6B_962/2014)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 4 StPO

The court confirms the decision of the Public Prosecutor's Office based on this provision regarding the reopening of proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision determined that the appellant must bear the costs of the proceedings due to the outcome.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2013.122

ENTSCHEID

vom 28. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Oktober 2013

betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens

Sachverhalt

A_____ hat am 8. Februar 2011 Strafanzeige gegen namentlich nicht genannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gestellt. Mit Schreiben vom 14. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Nicolas Roulet, den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung vorangekündigt. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung allfälliger Beweisanträge hat sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns bzw. Fehlens des Tatbestands eingestellt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 17. Oktober 2013 hat A_____ mit einer Eingabe aus Togo ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Strafverfahren nicht wieder aufgenommen werde. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 15. November 2013 in Togo zugestellt worden.

Am

15. November 2013 hat A_____ der Staatsanwaltschaft per Fax aus Togo ein Schreiben zukommen lassen. Mit dieser Eingabe erhebt er Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013. Er beantragt erneut die Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet. Da das Faxschreiben den Formerfordernissen an die Erhebung einer Beschwerde offensichtlich nicht genügte, wurde A_____ mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

20. November 2013 aufgefordert, bis zum 25. November 2013 eine begründete und im Original unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass diese Frist durch Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post oder an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland zu wahren sei. Am 13. Dezember liess der Beschwerdeführer telefonisch mitteilen, er habe die Instruktionsverfügung erst am selben Tag erhalten. Auf Aufforderung hin, die verbesserte Eingabe dennoch einzureichen, folgten schriftliche Eingaben mit Datum vom 13. Dezember 2013, vom 23. Dezember 2013 (mit Beilagen) und vom 24. März 2014.

Erwägungen

Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Erfüllt eine rechtzeitige Eingabe die Anforderungen an die Form nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 90 Abs. 1, 385 Abs. 2, 396 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf diese Bestimmungen ist die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht erstellt. Es trifft zwar zu, dass die Instruktionsverfügung vom 20. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum 25. November 2013 aufgefordert wurde, den Beschwerdeführer erst am 13. Dezember 2013 und somit nach Ablauf der Nachfrist erreicht hat. Indessen durfte der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstands nicht davon ausgehen, statt der effektiv gewährten fünf Tage nunmehr drei Wochen für die Verbesserung der Eingabe zur Verfügung zu haben. Die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013 wurde aber erst am

30. Dezember 2013 der Post in Togo übergeben. Die Schweizer Post erreichte sie sogar erst am 7. Januar 2014. Das ist angesichts der Beschwerdefrist und der in Übereinstimmung mit dem Gesetz gewährten „kurzen Nachfrist“ von fünf Tagen zu spät. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, das Schweizer Konsulat in Lomé habe am 19. Dezember 2013 die Annahme seines Schreibens verweigert. Aus dem zum Beweis hierfür eingereichten Schreiben (Beilage zur Beschwerdebegründung) geht dies allerdings nicht hervor. Daraus erhellt höchstens, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Schweizer Konsulat in Lomé aufgesetzt hat. Eine Bescheinigung über eine Annahmeverweigerung ist nicht vorhanden. Auch sonst bestehen für einen derartigen Vorgang keine Anhaltspunkte.

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen nicht durchzudringen. Denn die Beschwerde ist unbegründet. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch eine Einstellungsverfügung rechtskräftig erledigten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Solche Beweismittel oder Tatsachen vermochte der Beschwerdeführer weder mit seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch mit seinen Eingaben an die Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als wohl begründet. Tatsächlich erschöpfen sich die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit damit überhaupt Neues vorgebracht wird, in der Schilderung von Details im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Ausschaffung. Er bringt indessen nichts vor, was zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens führen müsste. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2013 wäre bei einem Eintreten auf die Beschwerde mit Verweis auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.

428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.