Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BES.2013.112 • APG BS BES.2013.112 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit

Geschäftsnummer BES.2013.112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal court was asked to review a prosecutor's decision to dismiss criminal proceedings against an individual for alleged property damage, unlawful retention, trespassing, and defamation due to insufficient suspicion. The court determined it could not proceed with the appeal because the appellant failed to submit the required court fee deposit within the stipulated deadline, leading to the dismissal of the appeal according to procedural rules, and consequently ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit: The court determined it could not proceed with the appeal because the appellant failed to submit the required court fee deposit within the stipulated deadline, leading to the dismissal of the appeal according to procedural rules, and consequently ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Ehrverletzungsverfahren Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Sachbeschädigung irregulärer Hinterlegungsvertrag formelle Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 383 Abs. 2 StPO

The court did not enter into the merits of the appeal because the procedural requirement (payment of costs advance) was not met, as stated in the first part of the dispositive.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to justify making the appellant liable for the costs of the appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BES.2013.112

ENTSCHEID

vom 27. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____*, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Oktober 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 das gegen B_____ eingeleitete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung,

Sachentziehung, Hausfriedensbruchs und übler Nachrede bzw. Verleumdung mangels hinreichenden Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat,

dass die Anzeigestellerin A_____ hiergegen rechtzeitig hat Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und Anordnung der Wiederaufnahme der Ermittlungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft,

dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass die Beschuldigte ohne eigene Bemerkungen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– bis 20. Dezember 2013 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz im Falle einer ausbleibenden Zahlung

der Sicherheit auf das Rechtsmittel nicht eintrete, dass diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,

dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig wird, dass jedoch der beschuldigten Person keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr in diesem Verfahren keine Anwaltskosten entstanden sind,

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.