Federal Supreme Court Remands Cost Assessment Following Successful Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a cantonal appellate court decision that upheld a prosecutor's decision to impose costs in connection with a case dismissal, leading to a successful appeal to the Federal Supreme Court, which consequently remanded the matter for a new decision regarding costs. The appellate court, following the Federal Supreme Court's quashing of its prior judgment, overturned the prosecutor's cost order from the dismissal decision, waived procedural fees, and awarded the appellant party compensation for the representative's efforts in the initial criminal proceedings and the subsequent appeal proceedings, requiring a net payment to the appellant based on recalculations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 78 ff. BGG; Federal Supreme Court Remands Cost Assessment Following Successful Appeal: The appellate court, following the Federal Supreme Court's quashing of its prior judgment, overturned the prosecutor's cost order from the dismissal decision, waived procedural fees, and awarded the appellant party compensation for the representative's efforts in the initial criminal proceedings and the subsequent appeal proceedings, requiring a net payment to the appellant based on recalculations.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the legal remedies instruction regarding the requirements for the content of the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies instruction as the basis for lodging an appeal in criminal matters.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BES.2012.128
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____*, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2012
Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013
(vom Bundesgericht am 17. März 2014 aufgehoben )
betreffend Einstellungsverfügung (Kostenentscheid)
Sachverhalt
A_____ hat gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013, womit eine Kostenauflage der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Einstellungsentscheids vom
22. Oktober 2012 bestätigt worden ist, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 17. März 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
Mit der Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben. Damit ist im Rückweisungsverfahren der angefochtene Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft in deren Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 aufzuheben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr ist dabei zu verzichten und es ist dem Beschwerdeführer für die Bemühungen seines Vertreters im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Im Weiteren ist über die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren neu zu befinden. Auf eine Verfahrensgebühr ist dabei ebenfalls zu verzichten. Die bereits im angefochtenen Entscheid auf sechs Stunden geschätzten Bemühungen des Vertreters des Beschwerdeführers sind aufgrund des Obsiegens gemäss der damals geltenden Praxis statt mit CHF 180.– mit CHF 220.– zu vergüten (statt vieler: AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies ergibt im Beschwerdeverfahren anstelle des Honorars im Kostenerlass von CHF 1‘080.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 86.40, neu eine Parteientschädigung von CHF 1‘320.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.60. Die Differenz zur bereits erfolgten Auszahlung beträgt CHF 259.20 und ist dem Beschwerdeführer zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat A_____ für die Bemühungen seines Vertreters im Strafverfahren eine Parteientschädigung von CHF 368.85 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 1‘425.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit dem bereits ausbezahlten Honorar im Kostenerlass von CHF 1‘166.40 verrechnet, womit eine Auszahlung von CHF 259.20 verbleibt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.