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AUS.2025.54 • APG BS AUS.2025.54 KI-generiert

Detention Pending Expulsion for Repeated Immigration Violations

Geschäftsnummer AUS.2025.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national from Romania, who was subject to an entry ban until 2028, was detained after being controlled by police in the canton, leading the Migration Office to order his expulsion and an accompanying twelve-day detention pending removal. The reviewing judge upheld the detention as lawful and appropriate because the individual had repeatedly violated prior expulsion orders and entry bans—evidenced by numerous prior detentions, removals, and 22 criminal convictions—making it highly probable he would evade the imminent scheduled deportation if released, a conclusion reached after waiving an oral hearing due to the short timeframe before the scheduled flight and the detainee's written consent.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Detention Pending Expulsion for Repeated Immigration Violations: The reviewing judge upheld the detention as lawful and appropriate because the individual had repeatedly violated prior expulsion orders and entry bans—evidenced by numerous prior detentions, removals, and 22 criminal convictions—making it highly probable he would evade the imminent scheduled deportation if released, a conclusion reached after waiving an oral hearing due to the short timeframe before the scheduled flight and the detainee's written consent.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamts vom 21. Mai 2025** Ausschaffungshaft wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Einreiseverbot Abschiebung ausländische Staatsangehörige mündliche Verhandlung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to justify the decision to forgo an oral hearing based on the appellant's consent and expected short duration of detention.

Art. 76 Abs. 1 AIG

Legal basis cited in the reasoning for confirming that the detention order is lawful to ensure the execution of the expulsion.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Legal basis cited in the reasoning for confirming detention due to entering Switzerland despite an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

Legal basis cited in the reasoning for confirming detention based on the risk of absconding due to repeated defiance of authority.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Basis for the dispositive order that no costs are to be charged (free proceedings).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.54

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 21. Mai 2025 in Basel bei einer Patrouillenfahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Mai 2025 (erneut) aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 2. Juni 2025 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern der Flug nach Bukarest bereits am 26. Mai 2025 stattfinden wird;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegoder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 21. Mai 2025 (abermals) aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte bei seiner Befragung vom 21. Mai 2025 angab, am Tag zuvor im Wissen um das Einreiseverbot von Frankreich her herkommend in die Schweiz eingereist zu sein, womit er ein weiteres Mal wissentlich gegen ein Einreiseverbot verstossen hat;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar 2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024);

dass der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den Jahren 2016 und 2023 bereits sechs Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde, indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;

dass der Beurteilte im Strafregister mit 22 Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen Missachtung einer Einbzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Bukarest bereits kommenden Montag stattfinden wird;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft (was dem Beurteilten, der in der Vergangenheit im Sinne von milderen Massnahmen in Freiheit belassen wurde, bei weiterer Renitenz auch in Aussicht gestellt wurde) angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als rechtund verhältnismässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. Juni 2025, 04:20 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.