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AUS.2025.100 • APG BS AUS.2025.100 KI-generiert

Detention for Violation of Entry Ban and Risk of Evading Deportation

Geschäftsnummer AUS.2025.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the lawfulness and appropriateness of a twelve-day detention order for an individual who was arrested after being found in the country despite a standing entry ban, coupled with a recent deportation order. The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual had repeatedly violated entry bans, had a history of numerous convictions, and exhibited a clear pattern of non-compliance with authority, leading to a strong likelihood that he would evade the imminent deportation, which was facilitated by a recently booked flight; the court further waived an oral hearing as the deportation was expected quickly and the individual consented.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 76 Abs. 1 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Detention for Violation of Entry Ban and Risk of Evading Deportation: The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual had repeatedly violated entry bans, had a history of numerous convictions, and exhibited a clear pattern of non-compliance with authority, leading to a strong likelihood that he would evade the imminent deportation, which was facilitated by a recently booked flight; the court further waived an oral hearing as the deportation was expected quickly and the individual consented.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 30. August 2025** Haftprüfung rechtmässige Wegweisung Einreiseverbot Fluchtgefahr Internierung im Ausländerrecht Durchsetzungshaft Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AIG

This article establishes the requirement for judicial review of the legality and appropriateness of custody, which is the subject of the review.

Art. 80 Abs. 3 AIG

This provision allows the court to waive an oral hearing under specific conditions, which the court utilized by waiving the hearing.

Art. 76 Abs. 1 AIG

This article provides the general basis for taking a foreigner into custody to ensure the execution of a departure or expulsion order.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

This provision specifies the basis for custody due to entering Switzerland despite an entry ban when immediate removal is not possible.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

This provision specifies the basis for custody due to the risk of absconding to evade expulsion.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision is cited as the basis for declaring the procedure free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.100

URTEIL

vom 1. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1981, von Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. August 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 29. August 2025 in Basel am Bahnhof SBB einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts gleichentags die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 10. September 2025 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern am 30. August 2025 eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und damit zu rechnen ist, dass er in den nächsten Tagen mit einem Linienflug nach Bukarest ausgeschafft werden kann;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegoder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

30. August 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte bei seiner Befragung vom

30. August 2025 angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein, als er mit dem Nachtzug von Amsterdam nach Frankfurt habe reisen wollen, jedoch erst in Basel aufgewacht sei, nachdem er Marihuana geraucht gehabt habe, was jedoch wenig glaubwürdig erscheint, wie die Vielzahl von Verurteilungen wegen (absichtlicher) Verstösse gegen das bestehende Einreiseverbot belegt;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar 2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024, 20. Mai 2025 und 21. Juni 2025);

dass der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den Jahren 2016 und 2025 bereits acht Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde, indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;

dass der Beurteilte im Strafregister mit 23 Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen Missachtung einer Einbzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die unverzügliche Flugbuchung belegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine) Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als rechtund verhältnismässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. September 2025, 15:10 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.100 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

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