Foreign National Detention for Illegal Re-entry and Removal Order Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, subject to an entry ban until 2025, was apprehended for illegally re-entering the territory and was consequently ordered into twelve days of removal detention pending expulsion. The court upheld the detention order as lawful and appropriate, reasoning that the individual repeatedly violated the existing entry ban despite prior orders, had a theft conviction, and demonstrated an indifference to official directives, establishing grounds for detention to ensure execution of the removal order and mitigate the risk of absconding or danger to public safety, while also foregoing an oral hearing because the expulsion was expected within eight days and the individual consented in writing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Foreign National Detention for Illegal Re-entry and Removal Order Enforcement: The court upheld the detention order as lawful and appropriate, reasoning that the individual repeatedly violated the existing entry ban despite prior orders, had a theft conviction, and demonstrated an indifference to official directives, establishing grounds for detention to ensure execution of the removal order and mitigate the risk of absconding or danger to public safety, while also foregoing an oral hearing because the expulsion was expected within eight days and the individual consented in writing.
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KI-generiertThe court decided to waive the oral hearing based on this provision.
This provision served as a justification for ordering the custody due to entry despite a ban.
This provision was cited as an additional basis for detention due to prior convictions.
This provision was cited to support the finding of a risk of absconding based on past conduct.
This provision was cited to order that no court costs be collected.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2024.64
URTEIL
vom 5. November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 4. November 2024 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot belegt ist;
dass das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen liess, ihn (erneut) aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte zwar «bloss» über eine Kopie seiner rumänischen Identitätskarte verfügt, seine Rückschaffung nach Rumänien gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) aber innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte im Wissen um das ihm am 30. August 2024 eröffnete Einreiseverbot am 9. Oktober 2024, 17. Oktober 2024, 19. Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 1. November 2024 und zuletzt am 4. November 2024 rechtswidrig in die Schweiz einreiste und damit wiederholt das bestehende Einreiseverbot missachtete;
dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;
dass aufgrund seiner Verurteilung wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. September 2024) auch vom Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG und angesichts seiner mit der mehrfachen Missachtung des Einreiseverbots (trotz anderweitiger Beteuerungen beim Migrationsamt) zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber mit dem Migrationsamt auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 4. November 2024 das Rückübernahmeverfahren mit Rumänien eingeleitet worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. November 2024, 00.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.