Detention Upheld for Illegal Entry and Document Forgery to Ensure Expulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was detained after being found in possession of a valid passport from their home country and a completely forged residency permit, leading to immediate expulsion and a twelve-day order for deportation custody based on illegal entry, residence, and document forgery. The reviewing court upheld the detention as lawful and appropriate, reasoning that the extensive use of deceptive maneuvers, including the use of fake papers and irregular border crossings through multiple countries, established a clear risk of absconding, which justified custody to ensure the execution of the expulsion order, especially since a flight for removal was already scheduled for the following day and the detainee lacked local ties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 90 AIG, Art. 8 Absatz, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Detention Upheld for Illegal Entry and Document Forgery to Ensure Expulsion: The reviewing court upheld the detention as lawful and appropriate, reasoning that the extensive use of deceptive maneuvers, including the use of fake papers and irregular border crossings through multiple countries, established a clear risk of absconding, which justified custody to ensure the execution of the expulsion order, especially since a flight for removal was already scheduled for the following day and the detainee lacked local ties.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for confirming that the detention grounds (risk of absconding due to illegal entry, use of fake papers, and lack of ties) were met, justifying the continuation of the custody.
Cited as the legal basis allowing the court to waive a public hearing based on the agreement of the detained person and the expected quick execution.
Basis for the decision that no court costs are to be levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2023.26
URTEIL
vom 1. Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von der Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 31. Mai 2023
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der türkische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 31. Mai 2023 in Basel kontrolliert und er sich dabei mit einem türkischen Reisepass (ohne Visum) und einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel auswies;
dass der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen festgenommen wurde, das Migrationsamt ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 2. Juni 2023 auch tatsächlich ein Flug nach Ankara (über Istanbul) gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge im Dezember 2022 ohne Reisepass und ein gültiges Visum zu besitzen die Türkei verlassen und als Mitfahrer in einem Auto via Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist ist;
dass er sich in Deutschland im Wissen, dass er sich illegal im Schengenraum aufhält und um sich das Fortkommen im Schengenraum zu erleichtern, einen totalgefälschten, italienischen Aufenthaltstitel organisierte;
dass A____ in der Folge illegal in die Schweiz eingereist ist und sich erst hier einen türkischen Reisepass besorgte;
dass damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 2. Juni 2023 ein Linienflug nach Ankara (über Istanbul) gebucht worden ist, dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 12. Juni 2023, 06.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.