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AUS.2023.23 • APG BS AUS.2023.23 KI-generiert

Review of Lawfulness and Duration of Deportation Detention for Rejected Asylum Seeker

Geschäftsnummer AUS.2023.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the legality of an administrative order detaining a foreign national, whose asylum application had been finally rejected and who had subsequently refused voluntary return, as grounds for deportation detention under relevant law regarding the risk of absconding. The court found that the initial detention order by the migration authority was lawful and appropriate due to the documented refusal to comply with official instructions and the confirmed final removal decision, but it reduced the duration of the detention from two months to twelve days, concluding on a specific future date, in accordance with statutory requirements for judicial review timing should the initial deportation attempt fail.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Review of Lawfulness and Duration of Deportation Detention for Rejected Asylum Seeker: The court found that the initial detention order by the migration authority was lawful and appropriate due to the documented refusal to comply with official instructions and the confirmed final removal decision, but it reduced the duration of the detention from two months to twelve days, concluding on a specific future date, in accordance with statutory requirements for judicial review timing should the initial deportation attempt fail.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 22. Mai 2023** Prüfung des Asylgesuchs rechtmässige Wegweisung administrative Versorgung Normenkontrolle Rückwanderung Fremdes Recht Anordnung Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to justify the decision to forgo an oral hearing and to set the initial detention period at twelve days, subject to review.

Art. 80 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning for maintaining the deadline for judicial review of detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

The legal basis used by the Migration Office for ordering the initial detention, which the court confirmed as lawful and appropriate.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision not to impose costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2023.23

URTEIL

vom 23. Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1994,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Mai 2023

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der georgische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1994, am 16. Dezember 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte;

dass das Staatsekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

20. März 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;

dass ein erstes Ausreisegespräch im Bundesasylzentrum in Basel daran scheiterte, dass A____ zuvor die Unterkunft heimlich verlassen hatte;

dass A____ am 15. Mai 2023 gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt erklärte, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren und nicht ausgeschafft werden zu wollen;

dass A____ am 22. Mai 2023 anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der Kantonspolizei festgenommen wurde;

dass das Migrationsamt daraufhin gleichentags eine Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von zwei Monaten bis zum

22. Juli 2023 anordnete;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass A____ mit Entscheid des SEM vom

6. März 2023, bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

20. März 2023, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil er sich weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und er sich am

27. April 2023 nicht zu einer Befragung zur Verfügung stellte, sondern das Bundesasylzentrum zuvor bereits heimlich verlassen hatte, was zeigt, dass er sich nicht an behördliche Weisungen hält;

dass unter den gegebenen Umständen keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT (SEM) bereits für den 24. Mai 2023 einen (unbegleiteten) Linienflug via Warschau nach Tbilisi buchen konnte und ein gültiges Reisepapier (Laissez passer) vorliegt;

dass A____ anlässlich seiner Befragung vom

15. Mai 2023 zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme zu haben, jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, so dass mangels spezifischerer Angaben keine Anhaltspunkte für eine aktuell fehlende Reisefähigkeit von A____ bestehen;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. Juli 2023 angeordnet hat,

(wohl) mit der Überlegung, dass es über genügend Zeit verfügt, um die Ausschaffung auf verschärfter Vollzugsstufe zu organisieren, falls A____ sich am 24. Mai 2023 weigern sollte, das Flugzeug zu besteigen;

dass die Haft entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für zwei Monate, sondern einzig bis zum

3. Juni 2023 anzuordnen, da im Fall einer gescheiterten Ausschaffung innerhalb von acht Tagen die gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG; VGE AUS.2019.71 vom 7. Oktober 2019);

dass die Haft im Übrigen verhältnismässig und rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 3. Juni 2023, 11:45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

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Unterschrift Migrationsamt:

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