Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2023.19 • APG BS AUS.2023.19 KI-generiert

Deportation Violation and Forgery Conviction: Detention Upheld, Sentence Reduced

Geschäftsnummer AUS.2023.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An Albanian national, previously convicted of serious drug offenses and deported with a ten-year entry ban, was detained after being caught re-entering the country using entirely forged Italian identity and health cards, subsequently leading to a conviction for forgery and violation of the ban. The court upheld the legality and appropriateness of the pre-deportation detention order, finding sufficient grounds based on the pre-existing final deportation order, the violation of the entry ban, and a high risk of absconding demonstrated by the use of fraudulent documents and disregard for official orders; however, due to the prompt provision of necessary travel documents by the individual's spouse, the initial three-month detention period was reduced to three weeks, effective from the day following the conclusion of a separate criminal sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG; Deportation Violation and Forgery Conviction: Detention Upheld, Sentence Reduced: The court upheld the legality and appropriateness of the pre-deportation detention order, finding sufficient grounds based on the pre-existing final deportation order, the violation of the entry ban, and a high risk of absconding demonstrated by the use of fraudulent documents and disregard for official orders; however, due to the prompt provision of necessary travel documents by the individual's spouse, the initial three-month detention period was reduced to three weeks, effective from the day following the conclusion of a separate criminal sentence.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 26. April 2023** Haftstrafe Reisedokumente Ausschaffungsverbot Ehegatte Urkundenfälschung schwere Straftaten Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 66a oder
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art.
Art. 49a oder
66a oder 66abis StGB oder Art. 49aoder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art.
Art. 76 AIG
207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
49aoder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art.
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Art. 75 AIG
Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 79 Abs. 1 AIG

The decision affirms the lawfulness and appropriateness of the detention period, which is implicitly governed by the maximum limit established in this article, although the actual dates applied are narrower (3 weeks instead of 3 months).

Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG)

This provision mandates the judicial review of the lawfulness and appropriateness of the detention, which the court performed.

§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

This provision, cited in the dispositive, states that no costs are imposed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2023.19

URTEIL

vom 28. April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. April 2023

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der albanische Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Dezember 2017 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des gewerbsund bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG, der Hehlerei, der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gemäss Ar. 19a BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen und wurde die Landesverweisung ins Schengener-Informationssystem (SIS) eingetragen. Mit Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs vom 1. Februar 2021 wurde die vorzeitige und bedingte Entlassung von A____ aus dem Gefängnis per 9. März 2021 verfügt. Da für diesen Tag kein Flug nach Albanien organisiert werden konnte, wurde A____ bereits am 7. März 2021 in seine Heimat ausgeschafft. Vorgängig war A____ mit persönlich ausgehändigtem Schreiben des Migrationsamts vom 2. Februar 2021 (nochmals) mitgeteilt worden, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nach Albanien ausgeschafft werde und danach für 10 Jahre die Schweiz nicht mehr wird betreten dürfen.

Am 25. April 2023 wurde A____ von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf dem Voltaplatz kontrolliert. Dabei wies er sich mit einer total gefälschten italienischen Identitätskarte, lautend auf den Namen [...], aus. Zudem führte er eine auf denselben Namen lautende, total gefälschte italienische Gesundheitskarte auf sich. Gemäss Polizeirapport vom 25. April 2023 gratulierte A____ den Beamten, nachdem mittels erkennungsdienstlicher Abklärung seine korrekte Identität festgestellt werden konnte. Zudem soll er ausgesagt haben, vor drei Tagen von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist zu sein, um eine Woche in der Wohnung eines Bekannten zu verbringen. Die Mitarbeitenden des BAZG übergaben A____ aufgrund ihrer Feststellungen der Polizei. Mit Strafbefehl vom 26. April 2023 ist A____ der Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden.

Am Abend des 26. April 2023 erfolgte eine Überstellung an das Migrationsamt. Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 26. April 2023 die Ausschaffungshaft für die Dauer vom 3 Monaten angeordnet.

A____ ist an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49aoder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2 Das Migrationsamt führt in der zu überprüfenden Haftanordnung aus, gegen A____ liege der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder Gefährdung von Leib und Leben von Personen vor, da er wegen Verbrechen gegen das BetmG verurteilt worden sei (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Tatsächlich werden in der Praxis unter Verweis auf diese Bestimmung auch Personen in Haft gesetzt, die des Drogenhandels verdächtigt werden oder deswegen verurteilt wurden, was von der Lehre – zumindest im Falle von geringen Drogenmengen – allerdings kritisiert wird (s. Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11). Auf diese Diskussion muss nicht eingegangen werden, da A____ ohne Weiteres den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt. Gestützt auf diesen Haftgrund bedarf es noch nicht einmal einer Prognose, ob er sich seiner Ausschaffung entziehen würde oder nicht (Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 12). Hinzu kommt, dass mit dem Verstoss gegen die Landesverweisung bzw. der Einreise in die Schweiz nach erfolgreicher Ausschaffung im Jahr 2021 auch ein Verstoss gegen ein Einreiseverbot und damit ein weiterer Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Die Landesverweisung entfaltet nämlich die kombinierte Wirkung einer Wegoder Ausweisung und der Fernhaltung entsprechend einem Einreiseverbot (Catak Kanber, Die ausländerrechtliche Administrativhaft, Dissertation, Editions Weblaw Bern 2017,

S. 95). Freilich muss vorliegend auch vom Bestehen einer Untertauchensgefahr ausgegangen werden. A____ ist gemäss eigenen Angaben vor ca. drei Monaten in den Schengenraum eingereist, obwohl ihm spätestens nach dem ersten erfolglosen Versuch des Grenzübertritts in Ungarn klar war, dass er aufgrund der Eintragung seiner Landesverweisung in das SIS-Informationssystem den ganzen Schengenraum grundsätzlich nicht betreten darf. Darüber hat er sich in der Folge hinweggesetzt und sich für sein ungestörtes Fortkommen und seinen Aufenthalt sogar gefälschte Papiere organisiert. Zusätzlich ist er vor wenigen Tagen nun sogar in die Schweiz eingereist, obwohl er seit seiner Verurteilung weiss, dass ihm dies für die Dauer von 10 Jahren untersagt ist. Es ist offensichtlich, dass sich A____ nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb mit seiner Kooperation in Freiheit nicht gerechnet werden kann und einzig eine Inhaftierung ihn davon abhalten wird, sich weiterhin illegal in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum aufzuhalten. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung seiner Ausschaffung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Wer sich nicht an eine angeordnete Landesverweisung hält, wird sich auch nicht an eine Meldepflicht und eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet halten, sondern ungeniert seiner eigenen Wege gehen. Die Anordnung von Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung von A____ ist damit notwendig und kann sich auf drei Haftgründe abstützen.

4.

4.1 Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 A____ verfügte bis am heutigen Morgen (28. April 2023) nicht über gültige Ausweispapiere, weshalb das Migrationsamt bei der Haftanordnung davon ausging, es werde um Ersatzdokumente bei den albanischen Behörden ersucht werden müssen. Aus diesem Grund erfolgte die Anordnung von 3 Monaten Haft. Zwischenzeitlich hat die in Frankreich lebende Ehefrau von A____ dessen echte Identitätsdokumente dem Migrationsamt gebracht. Das Migrationsamt hat umgehend die Flugbuchung angemeldet und ist damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein Flug sollte innert weniger Tage buchbar sein, womit es sich nicht mehr rechtfertigt, die Haft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Vielmehr reichen drei Wochen. Die Ausschaffungshaft beginnt allerdings erst am 27. April 2023 zu laufen, weil A____ die am 25. und 26. April 2023 ausgestandene Haft mit Strafbefehl vom 26. April 2023 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Deshalb dauert die Ausschaffungshaft vom 27. April 2023 bis 17. Mai 2023.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. April 2023 bis zum 17. Mai 2023 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.