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AUS.2023.15 • APG BS AUS.2023.15 KI-generiert

Detention Upheld for Schengen Entry Ban Violation and Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2023.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a foreign national, was detained pending deportation after being found in the jurisdiction despite a Schengen-wide entry ban imposed by Denmark, which the court confirmed constituted a legal ground for detention due to violating the entry prohibition and indicating a risk of absconding, especially given the subject admitted to having changed their name to circumvent the ban. The court upheld the twelve-day pre-deportation custody order as lawful and appropriate, confirming that detention was necessary to ensure the execution of the removal order, finding no less restrictive measure suitable, and waived an oral hearing due to the clear factual situation and the anticipated rapid execution of the deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; Detention Upheld for Schengen Entry Ban Violation and Flight Risk: The court upheld the twelve-day pre-deportation custody order as lawful and appropriate, confirming that detention was necessary to ensure the execution of the removal order, finding no less restrictive measure suitable, and waived an oral hearing due to the clear factual situation and the anticipated rapid execution of the deportation.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 6. April 2023** Ausschaffungshaft Einreiseverbot Abschiebung Fluchtgefahr ausländische Staatsangehörige mündliche Verhandlung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used implicitly as the basis for the decision to waive an oral hearing.

Art. 80 Abs. 2 AIG

Used to confirm that the court properly reviewed the detention within the required timeframe.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a legal basis for upholding the detention due to entry ban violation.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

Cited as a legal basis for upholding the detention due to flight risk (risk of going into hiding).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used to determine that no costs are imposed in this proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2023.15

URTEIL

vom 6. April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1993, von Albanien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. April 2023

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ am frühen Abend des 5. April 2023 anlässlich einer Liegenschaftskontrolle an der Sperrstrasse 97 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte, dass er mit einem von den Behörden Dänemarks auferlegten schengenweiten und bis zum 12. Februar 2025 gültigen Einreiseverbot, lautend auf seinen früheren Namen B____, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten darf;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A____ verfügte;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. April 2023 die Wegweisung von A____ wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz (bestehende Einreiseverweigerung für den Schengenraum) anordnete;

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 6. April 2023 für 12 Tage, d.h. bis zum

17. April 2023, 18:40 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchens-gefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom

6. April 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass A____ trotz bestehenden schengenweiten Einreiseverbots sich seit dem 6. Juni 2022 (Einreise in Ungarn) ununterbrochen im Schengenraum aufhält, zugegebenermassen im Wissen, dass damit die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von

180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten unabhängig vom Bestehen des Einreiseverbots überschritten wurde;

dass A____ zugegebenermassen identisch mit der Person von B____ ist, gegen welche die dänischen Behörden die fragliche Einreisesperre ausgesprochen haben;

dass damit der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil die Änderung seines früheren Namen B____ auf A____ und die Ausstellung eines Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte, das bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen im Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der – notabene nach eigenen Angaben wegen Schwarzarbeit in Kopenhagen ausgesprochene – Einreisesperre zeigt, dass A____ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Bekunden, nach Albanien heimkehren zu wollen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen nützen würde;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei vorhandenen Reisedokumenten – erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein sollte;

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. April 2023, 18:40 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

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Unterschrift Migrationsamt:

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