Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2022.25 • APG BS AUS.2022.25 KI-generiert

Detention Extension Pending Uncertain Repatriation

Geschäftsnummer AUS.2022.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the administrative decision to extend the detention pending deportation for an individual whose identity and nationality were uncertain, as the authorities in the claimed home country had not confirmed citizenship, preventing repatriation. The court reasoned that despite the initial lack of cooperation and ongoing identity verification challenges, recent evidence, including missing person reports from family members in Italy and the home country, suggested that repatriation, possibly to Italy, was becoming foreseeable, warranting a limited extension of detention only until the end of the following month to allow for further inquiry and potential contact with relatives, recognizing that the delay was largely attributable to the detainee's conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Detention Extension Pending Uncertain Repatriation: The court reasoned that despite the initial lack of cooperation and ongoing identity verification challenges, recent evidence, including missing person reports from family members in Italy and the home country, suggested that repatriation, possibly to Italy, was becoming foreseeable, warranting a limited extension of detention only until the end of the following month to allow for further inquiry and potential contact with relatives, recognizing that the delay was largely attributable to the detainee's conduct.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 20. Mai 2022** Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung Heimschaffung Bürgerrecht Wiedererwägung des Asylgesuchs verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Cited in the reasoning section to establish that the execution of removal/deportation must not be infeasible for legal or factual reasons, which is a prerequisite for continued custody.

§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

Cited in the dispositive section regarding the decision not to impose costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2022.25

URTEIL

vom 1. Juni 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Mai 2022

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahme vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben albanischen Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni 2022 bestätigt.

Nachdem die albanischen Behörden in einer ersten Anfrage den über keine Identifikationsbzw. Reisedokumente verfügenden A____ nicht als Staatsangehörigen identifiziert haben, ist es bis dato zu keiner Rückführung in die Heimat gekommen.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer von drei Monaten verlängert.

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 2. Juni 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Das Migrationsamt hat eine Haftverlängerung von drei Monaten angeordnet. Damit kann es zu einer über drei Monate dauernden Inhaftierung des A____ kommen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ihm spätestens ab einer über drei Monate hinausgehenden Administrativhaft im Fall seiner finanziellen Bedürftigkeit (die als gegeben erachtet werden kann) im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ein vom Staat zu bezahlender Rechtsbeistand zu (BGE 122 I 49, 139 I 206 E. 3.3.1). A____ hat seine Vertretung durch einen Rechtsbeistand abgelehnt. Gegen seinen Willen ist ihm ein solcher nicht beizugeben. Allerdings wird die Haft ohnehin nur für 4 Wochen bestätigt (s. unten E. 4.2).

3.

In Bezug auf das notwendige Vorhandensein eines Wegweisungstitels für die Anordnung von Administrativhaft kann auf das erste Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 3). Anzumerken bleibt, dass die Wegweisungsverfügung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

4.1 Auch die Ausführungen im ersten Haftentscheid zum Bestehen einer Untertauchensgefahr als Haftgrund, welcher die Ausschaffungshaft notwendig macht, sind nach wie vorzutreffend (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). Die Annahme, dass A____ – der gemäss eigenen Angaben bereits seit über 20 Jahren mutmasslich ohne Aufenthaltsrecht im Schengenraum lebt – nicht gewillt ist, freiwillig ins seine Heimat auszureisen und im Falle seiner Freilassung für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, hat sich zwischenzeitlich sogar noch erhärtet. Es ist aktuell fraglich, ob A____ überhaupt korrekte Angaben zu seinen Personalien gemacht hat, zumal er gestützt auf die bislang vorhandenen Informationen von den albanischen Behörden nicht als Staatsangehöriger anerkannt worden ist. Allerdings haben Internet-Recherchen ergeben, dass er seitens seiner Lebenspartnerin in Italien und von seiner Schwester unter diesem Namen gesucht wird und als vermisst gemeldet worden ist (s. E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 1. Juni 2022 an das Staatssekretariat für Migration [SEM] mit links auf zwei Internetplattformen, die belegen, dass er in Italien und in Albanien als vermisst gemeldete Person gesucht wird). Gemäss der Aktennotiz des Migrationsamts vom 1. Juni 2022 wurde ihm das Video der albanischen Vermisstenmeldung gezeigt, woraufhin er allerdings nur gelacht sowie bestätigt habe, dass darin seine Partnerin sowie seine Schwester zu sehen seien. Ebenfalls habe er um Benachrichtigung der Schwester gebeten. Dieser sei mitzuteilen, dass es ihm gut gehe. Weshalb er selber nicht bereits Kontakt mit seinen Angehörigen aufgenommen hat, bleibt unklar. An der Verhandlung dazu befragt gab er an, er wisse die Telefonnummern der Angehörigen nicht auswendig, er habe aber je einen Brief an seine Partnerin und die Schwester geschrieben. Das Migrationsamt habe sich ausserdem nicht für seine Angaben über seine Situation in Italien interessiert. Jedenfalls zeigt sein ganzes Verhalten, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, um seine Ausschaffung aus der Schweiz zu ermöglichen.

Angesichts dieses Verhaltens ist auch offensichtlich, dass die Anordnung von milderen Massnahmen, etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, A____ nicht von einem Untertauchen innerhalb des Schengenraums abhalten würden.

4.2 Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Wegoder Ausweisung hat dabei absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).

4.3 A____ hat bei seiner letzten Befragung durch das Migrationsamt am 20. Mai 2022 erstmals auf dem Formular des SEM den (angeblichen) Namen seiner Mutter sowie den (angeblichen) Ort seiner Geburt angegeben, nachdem er sich im Vorfeld zweimal geweigert hatte, dieses Formular auszufüllen. Allenfalls helfen diese Angaben bei der zukünftigen Identifizierung. Sodann hat das Migrationsamt Italien, wo A____ gemäss seinen Angaben jahrelang gelebt hat und wo er aktenkundig geworden ist (s. Einreiseverbot aus dem Jahr 2005), um weitere Angaben zu seiner Identifizierung angefragt, wobei die Antwort noch ausstehend ist. Aufgrund der seit dem heutigen Tag den Schweizer Behörden bekannten Vermisstenanzeige und der Suche nach A____ in Italien und Albanien erscheint nun neu auch eine Kontaktaufnahme mit der Lebenspartnerin und der Schwester von A____ möglich, weshalb mit näheren Informationen zu seiner Person zu rechnen ist. Sodann hat das Migrationsamt das SEM erstmals am 1. Juni 2022 angefragt, ob auch eine Rückübernahmegesuch an Italien in die Wege geleitet werden kann (s. Art. 3 Ziff. 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Immerhin scheint nun belegt, dass A____ bis zu seiner illegalen Einreise in die Schweiz dort gelebt und wohl auch einen Sohn zusammen mit seiner in Italien lebenden Partnerin hat. Schliesslich sind noch keine anderen Länder, welche ebenfalls albanisch sprechende Bevölkerungsanteile haben, um eine Identifizierung angefragt worden. Es sind mit anderen Worten längst nicht alle Möglichkeiten der Identitätsabklärung ausgeschöpft und es kann zurzeit angenommen werden, dass eine Feststellung der Identität von A____ auch ohne seine aktive Mithilfe möglich sein wird. Damit erscheint eine Ausschaffung, insbesondere nach Albanien oder Italien, in näherer Zukunft tatsächlich durchführbar und auch absehbar.

Die zeitliche Verzögerung, die mit der geschilderten Problematik der Identitätsabklärung einhergeht, hat A____, der bei der Identitätsabklärung bislang wenig bis gar nicht mitgeholfen hat, zu verantworten, weshalb dies der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht entgegensteht. Allerdings wird die Haft nur für vier Wochen bis zum 30. Juni 2022 bestätigt. Dies einerseits weil mit der Vermisstenmeldung aus Italien nun erheblich mehr überprüfbare Informationen vorliegen und insbesondere erstellt scheint, dass A____ seit Jahren dort lebt, weshalb das Rückübernahmegesuch an Italien schnellstmöglich zu bearbeiten ist und die Angehörigen umgehend darüber zu informieren sind, dass A____ sich in der Schweiz in Ausschaffungshaft befindet. Zu Bedenken ist neu, dass A____ in Italien offenbar zusammen mit seinem 5-jährigen Sohn lebt, weshalb die Haft für ihn eine besondere Härte bedeutet. Sollte die Ausschaffung nach Italien oder Albanien bis in vier Wochen nicht erfolgt sein, sind die dazu führenden Umstände dannzumal im Falle einer Haftverlängerung gerichtlich zu überprüfen. Andererseits scheint es aufgrund der doch aussergewöhnlichen Umstände durchaus angezeigt, A____ diesfalls anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, sollte er dies dannzumal wünschen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 30. Juni 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.