Detention Upheld for Violator of Schengen Entry Ban Working Illegally
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention order for an individual who had previously received an entry ban for the entire Schengen area, as the person was apprehended in Switzerland while allegedly working without a permit, despite claiming residence in France, and had a prior conviction for illegal stay. The court reasoned that detention was lawful and appropriate to ensure deportation because the individual violated a known entry ban, provided unbelievable explanations for the recent entry, and posed a flight risk, especially given his need for work and past legal transgressions, with no milder measure deemed sufficient to secure compliance with the imminent removal order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 90 AIG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG; Detention Upheld for Violator of Schengen Entry Ban Working Illegally: The court reasoned that detention was lawful and appropriate to ensure deportation because the individual violated a known entry ban, provided unbelievable explanations for the recent entry, and posed a flight risk, especially given his need for work and past legal transgressions, with no milder measure deemed sufficient to secure compliance with the imminent removal order.
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KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the 96-hour deadline for judicial review of custody was met, although this provision primarily relates to waiving the oral hearing.
Cited to establish the legal basis for detaining a foreigner who enters Switzerland despite an entry ban.
Cited to establish the legal basis for detaining a foreigner when there are concrete indications that they intend to evade deportation.
Cited in the final orders to establish that no costs are imposed for the procedure.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2022.16
URTEIL
vom 7. April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], aus dem Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. April 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Juli 2020 ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den ganzen Schengenraum, geltend ab dem 5. August 2020 bis zum 4. August 202, gegen A____ ausgesprochen wurde und er den Empfang der Verfügung am
28. Juli 2020 unterschriftlich bestätigte;
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aargau, Rheinfelden-Laufenburg, vom 13. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und zur Zahlung einer Busse von CHF 450.– sowie der Verfahrenskosten von CHF 960.– verurteilt wurde;
dass A____ am Morgen des 5. April 2022 im Rahmen einer polizeilichen Aktion wegen des Verdachts auf Arbeiten ohne Bewilligung (mutmasslich begangen durch diverse albanische Staatsangehörige, die auf Baustellen in der Schweiz arbeiten sollen) kontrolliert wurde und A____ behauptete, er wohne in St. Louis, Frankreich, bei einem Freund und sei frühmorgens versehentlich in die Schweiz eingereist;
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen und für vollziehbar erklärten Geldstrafe aus Strafbefehl vom 13. November 2020) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 465.– verurteilt wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend macht und dem zuzustimmen ist, da A____ keine plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen weiss und seine Angabe, er habe das Einreiseverbot nicht gekannt, als Schutzbehauptung zu werten ist;
dass im Gegenteil anzunehmen ist, dass A____ sich bewusst ohne Berechtigung im Schengenraum und in der Schweiz aufhält, mutmasslich um ohne Bewilligung zu arbeiten, weshalb im Falle seiner Freilassung davon auszugehen ist, dass er untertauchen würde, dies umso mehr als er aussagt, er brauche Arbeit und müsse seine Eltern im Kosovo finanziell unterstützen;
dass mit dem Verstoss gegen das nachweislich eröffnete und immer noch geltende Einreiseverbot zusätzlich der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, zumal sich A____ trotz Bestehens eines Einreiseverbotes nicht davon hat abhalten lassen, in die Schweiz und nach Frankreich einzureisen;
dass Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem für den über Reisepapiere verfügenden A____ ein Rückflug in die Heimat für den 8. April 2022 hat gebucht werden können;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer m.dlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5. April bis 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: