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AUS.2022.15 • APG BS AUS.2022.15 KI-generiert

Deportation Custody Upheld for Entry Ban Violation and Absconding Risk

Geschäftsnummer AUS.2022.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against an order for deportation custody issued against an individual who was apprehended in violation of an existing entry ban, for which the individual had a prior conviction. The court upheld the custody order, reasoning that detention was justified under the law due to the violation of the entry ban and the high risk of absconding, evidenced by the prior offense and the likelihood of illegal exit to a neighboring country where the individual had previously resided and worked without authorization. Given the clear facts and the agreement of the individual, the court proceeded without an oral hearing, finding the custody lawful, appropriate, and necessary to ensure the execution of the imminent deportation within the stipulated maximum period.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 90 AIG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG; Deportation Custody Upheld for Entry Ban Violation and Absconding Risk: The court upheld the custody order, reasoning that detention was justified under the law due to the violation of the entry ban and the high risk of absconding, evidenced by the prior offense and the likelihood of illegal exit to a neighboring country where the individual had previously resided and worked without authorization. Given the clear facts and the agreement of the individual, the court proceeded without an oral hearing, finding the custody lawful, appropriate, and necessary to ensure the execution of the imminent deportation within the stipulated maximum period.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 5. April 2022** rechtmässige Wegweisung Einreiseverbot Haftprüfung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Internierung im Ausländerrecht Ausweisung aus einer Wohnung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

The court decided to waive an oral hearing based on this provision.

Art. 80 Abs. 2 AIG

The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention based on this provision concerning judicial review.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

The court ruled that no costs shall be levied based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2022.15

URTEIL

vom 6. April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. April 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am Morgen des 5. April 2022 polizeilich kontrolliert wurde und Abklärungen ergaben, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz vorliegt, welches vom 18. Juni 2021 datiert und noch bis am 23. Juni 2024 gilt;

dass A____ bereits wegen rechtswidriger Einreise vorbestraft ist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZH Limmattal / Albis vom

18. Juni 2021);

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt die Haftgründe des Verstosses gegen ein Einreiseverbot sowie der Untertauchensgefahr als gegeben erachtet hat;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ zugegebenermassen in voller Kenntnis des Einreiseverbotes dagegen verstossen hat, mit seiner Vorverurteilung aufzeigt, dass er sich nicht an die geltenden Regeln hält und bei seiner Freilassung davon auszugehen wäre, dass er illegal nach Frankreich ausreisen würde, wo er gemäss eigenen Angaben ohne Bewilligung bis zur Einreise in die Schweiz gearbeitet und gewohnt hat;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass A____ innerhalb von 12 Tagen in seine Heimat ausgeschafft wird;

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

5. April 2022, 06:45 Uhr, bis zum 17. April 2022, 06:45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn/sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: