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AUS.2022.11 • APG BS AUS.2022.11 KI-generiert

Albanian National Deportation Detention Upheld

Geschäftsnummer AUS.2022.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An Albanian national was detained and placed in expulsion custody following the discovery that he was residing in the country despite a subsisting entry ban imposed in 2015 and a prior conviction for serious crimes. The court upheld the detention order as lawful and appropriate, reasoning that the detention was justified under the relevant foreign law provisions because the individual had violated an entry ban and had been convicted of a felony, establishing both grounds for detention to secure removal and a high risk of absconding, for which no less severe measure was deemed suitable to ensure compliance with the impending deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; Albanian National Deportation Detention Upheld: The court upheld the detention order as lawful and appropriate, reasoning that the detention was justified under the relevant foreign law provisions because the individual had violated an entry ban and had been convicted of a felony, establishing both grounds for detention to secure removal and a high risk of absconding, for which no less severe measure was deemed suitable to ensure compliance with the impending deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 23. Februar 2022** rechtmässige Wegweisung mündliche Verhandlung Haftgrund Einreiseverbot albanisches Asylgesuch ausländische Staatsangehörige Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

The court explicitly waived the holding of an oral hearing based on this provision.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG

The court confirmed that the 96-hour deadline for judicial review of detention was met by applying this provision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

This provision served as the legal basis for upholding the detention ground related to violating the entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

This provision served as the legal basis for upholding the detention ground related to conviction for a crime.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

The court ruled that the proceedings are free of charge based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2022.11

URTEIL

vom 24. Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. […] 1976, von Albanien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Februar 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

dass der albanische Staatsangehörige A___ am Nachmittag des 22. Februar 2022 anlässlich einer Wohnungskontrolle an der Hüningerstrasse 33 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte, dass er mit einem ihm am 20. November 2015 eröffneten und bis zum

16. November 2027 gültigen Einreiseverbot, lautend auf den Alias-Namen B___, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten darf;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A___ verfügte;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom

23. Februar 2022 die Wegweisung von A___ wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz (Verurteilung wegen eines Verbrechens) anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A___ mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für schuldig erklärte und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (1 Tagessatz getilgt durch 1 Tag Freiheitsentzug) zu CHF 30.– (Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 360.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilte;

dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 für 12 Tage, d.h. bis zum

6. März 2022, 15.45 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts vom

23. Februar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass A___ im Wissen um das ihm am

20. November 2015 eröffnete und bis zum 16. November 2027 bestehende Einreiseverbot nach seinen eigenen Angaben vor rund zwei Wochen in die Schweiz eingereist ist und sich seither unberechtigt hierzulande aufhält;

dass damit der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass A___ mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 5. Oktober 2009 wegen Verbrechens und Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist;

dass damit auch der weitere Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass das Migrationsamt bei A___ zu Recht von einer Untertauchensgefahr aus-geht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil die Änderung seines frü-heren Namen B___ auf A___ und die Ausstellung eines Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte, das bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen im Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der Einreisesperre zeigt, dass A___ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Vorbringen, freiwillig nach Albanien auszureisen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen nützen würde;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein sollte;

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A___ angeordnete Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 6. März 2022, 15.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A___ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A___

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A___ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

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