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AUS.2021.4 • APG BS AUS.2021.4 KI-generiert

Legality of Pre-Deportation Detention Following Drug Conviction

Geschäftsnummer AUS.2021.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, recently released from serving part of a three-year sentence for serious drug offenses, money laundering, and illegal residency, was immediately taken into custody by the migration office to ensure the execution of a simultaneous seven-year deportation order. The court reviewed the legality and appropriateness of this twelve-day pre-deportation detention, noting that the individual possessed a passport and had a flight booked for two days later, leading the judge to waive a hearing based on the clear case file and the detainee's written consent. The court upheld the detention order, reasoning that it was lawful and appropriate under the statute because the conviction for a qualified drug offense constituted a crime justifying detention to secure the deportation, and no lesser measure could guarantee compliance given the imminent flight schedule.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG; Legality of Pre-Deportation Detention Following Drug Conviction: The court reviewed the legality and appropriateness of this twelve-day pre-deportation detention, noting that the individual possessed a passport and had a flight booked for two days later, leading the judge to waive a hearing based on the clear case file and the detainee's written consent. The court upheld the detention order, reasoning that it was lawful and appropriate under the statute because the conviction for a qualified drug offense constituted a crime justifying detention to secure the deportation, and no lesser measure could guarantee compliance given the imminent flight schedule.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamts vom 19. Januar 2021** rechtmässige Wegweisung Haftstrafe unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Verbrechen gegen Personen qualifizierte Widerhandlung BetmG bisheriger Rechtsstatus Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to justify the decision to waive a public hearing.

Art. 75 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG

Cited as the legal basis for detaining the foreigner to ensure execution of the expulsion order based on the criminal conviction.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for not levying any costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2021.4

URTEIL

vom 20. Januar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1994, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar 2021

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der [...] Staatsangehörige A____ mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Geldwäscherei, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollziehbar erklärten (Freiheits)Strafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde (unter Einrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs; teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020), dass darüber hinaus auch eine siebenjährige Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde,

dass A____ am 20. Januar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung mit Verfügung vom 19. Januar 2021 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, sondern für den 22. Januar 2021 auch tatsächlich ein Flug nach [...] (über [...]) gebucht werden konnte, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage entbehrlich erscheint,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1 AIG),

dass die rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellt, dass zufolge Verwirklichung dieses Haftgrunds offenbleiben kann, ob auch diejenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Missachtung Einreiseverbot) und Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Bedrohung und Gefährdung von Leiben und Leben) einschlägig wären, dass nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 22. Januar 2021 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist, dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Februar 2021, 08.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.