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AUS.2021.18 • APG BS AUS.2021.18 KI-generiert

Mongolian Asylum Seeker's Detention Upheld Pending Deportation After Assault Conviction

Geschäftsnummer AUS.2021.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court confirmed the three-month detention order for an individual from Mongolia, who had previously submitted asylum claims and was ordered to be deported following a conviction for attempted aggravated assault and other crimes, resulting in a six-year banishment from the country. The court reasoned that the detention was both lawful and appropriate to secure the execution of the deportation order, as the seriousness of the prior conviction, under law, presumes an intent to evade removal, and less restrictive measures were insufficient to mitigate the ongoing public danger posed by the individual, despite potential flight schedule uncertainties due to the pandemic, while noting that the individual’s medical needs would be accommodated during the process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 66a oder, Art. 79 Abs. 1 AIG, Art. 79 Abs. 2 AIG, Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 15 Abs. 1 RL; Mongolian Asylum Seeker's Detention Upheld Pending Deportation After Assault Conviction: The court reasoned that the detention was both lawful and appropriate to secure the execution of the deportation order, as the seriousness of the prior conviction, under law, presumes an intent to evade removal, and less restrictive measures were insufficient to mitigate the ongoing public danger posed by the individual, despite potential flight schedule uncertainties due to the pandemic, while noting that the individual’s medical needs would be accommodated during the process.

Schlagwörter

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**Verfügung** **vom 18. Mai 2021** Ausschaffungshaft Asylgesetz Asylsuchender aus der Mongolei Abschiebung Überhaft Einreise- und Ausreiseverbot Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning to confirm that the review period for the detention was respected, which implicitly supports the decision to confirm the detention.

Art. 66a Abs. 1 StGB

The existence of a deportation order based on this article (conviction leading to expulsion) is a prerequisite for detention, as confirmed in the reasoning supporting the confirmation of the detention.

Art. 79 Abs. 1 AIG

Cited in the reasoning when analyzing the duration of detention, which is relevant to determining the detention's appropriateness.

Art. 79 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning when analyzing the potential extension of the detention duration, which is relevant to determining the detention's appropriateness.

Art. 76 Abs. 4 AIG

Cited in the reasoning to emphasize the duty to take immediate measures for the execution of the removal order, supporting the need for detention.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG

Cited in the reasoning to support the principle that detention must be as short as possible, relevant to the proportionality assessment.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeal) section, detailing the requirements for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision that no costs shall be charged in this proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2021.18

URTEIL

vom 18. Mai 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Mongolei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung vom 18. Mai 2021

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt, ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden.

Am 25. Juli 2019 wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft befunden. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum Gebrauch und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.– und einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Landesverweisung an. Am 19. Mai 2021 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 17. Mai 2021 im Strafvollzug befunden. Seit dem

18. Mai 2021 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 19. Mai 2021 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 ist gegen den Beurteilten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Die von ihm verübte Straftat der versuchten schweren Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar, mit welchem er sein Opfer erheblich an Leib und Leben gefährdet hat. Damit sind beide genannten Haftgründe ohne Weiteres erfüllt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, bedarf es bei diesen Haftgründen keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung entziehen werde (so etwa BGer 2C_524/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.4). Das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2). Ob eine Untertauchensgefahr vorliegt, kann folglich offenbleiben. Es ist deshalb nur am Rande darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, wie er weiter oben geschildert worden ist (Rückkehr in die Schweiz nach einer ersten Ausschaffung, mehrfache Wiedererwägungsgesuche bezüglich seines Asylersuchens), darauf schliessen lässt, dass der Entschluss zur Rückkehr in die Heimat wohl nur unter dem Eindruck der rund 22 Monate dauernden Inhaftierung gewachsen ist und die Einsicht in deren Notwendigkeit in Freiheit schnell wieder schwinden könnte. Dies auch unter Berücksichtigung, dass in Freiheit die grosse Gefahr besteht, dass der Beurteilte seine Medikamente, auf die er angewiesen ist, nicht mehr einnimmt, was, wie zu befürchten ist, Einfluss auf seine Kooperationsbereitschaft haben könnte.

3.

3.1 Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

3.2 Aufgrund der Pandemie finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den Akten findet sich die Information, dass Flüge ab Juni wieder organisiert werden können. Gemäss aktueller Auskunft des Staatssekretariats für Migration vom

18. Juni 2021 seien Flugverbindungen in die Mongolei derzeit kein Thema – Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei im Buchungssystem ab 3. Juli 2021 aufgeschaltet. Eine Recherche der Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass der erste buchbare Flug mit guter Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH – DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates,

19.05 – 22 Uhr ICN – ULN mit Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich durchgeführt werden kann, ist zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts der in der Mongolei zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert von 1'327, 17. Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird. Der Beurteilte, der gemäss Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2020 an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit leidet, ist auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen, damit sein Zustand stabil bleibt. Es ist zu befürchten, dass er diese Medikamente ohne den unterstützenden Rahmen der Inhaftierung in Freiheit absetzen würde. Als Folge davon würde sich die Rückfallgefahr für deliktische Tätigkeiten, die sich gegen die körperliche Integrität von dem Beurteilten vollkommen fremden Personen richten würde, erheblich vergrössern. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte keine Reue oder Einsicht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung gezeigt und das Gewaltdelikt noch anlässlich seiner Anhörung vom 22. September 2020 bagatellisiert hat (vgl. Entscheid der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 30. September 2020 betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug). Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit kann auch kein milderes Mittel als Haft wie beispielsweise eine Eingrenzung oder regelmässige Meldepflicht in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

3.3 Der Beurteilte ist, wie bereits ausgeführt worden ist, auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, die er im Gefängnis auch erhält. Wie sich aus dem ärztlichen Bericht vom 27. April 2021 ergibt, ist seine paranoide Schizophrenie zurzeit stabil eingestellt. Es wird allerdings trotzdem eine Rückkehr der Vollzugsstufe 1 unter Begleitung einer medizinisch geschulten Person empfohlen. Entsprechende Abklärungen seitens der Migrationsbehörden sind im Gang. Der gesundheitlichen Situation des Beurteilten wird somit sowohl während der Inhaftierung als auch beim Vollzug der Landesverweisung beziehungsweise der Rückkehr in die Heimat des Beurteilten Rechnung getragen. In der heutigen Verhandlung hat er den Wunsch geäussert, vor dem Vollzug der Landesverweisung in der Schweiz noch die zweite Covid Impfung erhalten zu können. Angesichts dessen, dass sich die Heimreise noch um ein paar Wochen verzögert, soll diesem Wunsch Rechnung getragen werden.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 17. August 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.