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AUS.2020.61 • APG BS AUS.2020.61 KI-generiert

Detention Upheld for Deportation Risk Due to Flagged Identity Document

Geschäftsnummer AUS.2020.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was detained for 12 days pending deportation after being apprehended attempting to travel to Germany with a Kosovar passport while also possessing a Croatian identity card flagged in the Schengen Information System for "seizure." The court upheld the legality and appropriateness of the detention order, finding that the detainee's inconsistent and unconvincing explanations regarding the flagged identity card and a supposed expired Croatian residence permit demonstrated an unwillingness to cooperate and indicated a risk of absconding to evade the deportation order, thus justifying pre-removal custody as the necessary measure to ensure the enforcement of the expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Detention Upheld for Deportation Risk Due to Flagged Identity Document: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020** Ausschaffungshaft Identitätsausweise Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AIG

This provision mandates judicial review of the legality and appropriateness of pre-removal detention after 96 hours, forming the basis for the review conducted.

Art. 80 Abs. 3 AIG

The court waived a hearing based on the condition that removal was expected within eight days and the person agreed in writing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

This provision provides the legal grounds used to justify the necessity of the ordered pre-removal detention.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited to establish that the proceedings are free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2020.61

URTEIL

vom 28. Dezember 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1997, von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 26. Dezember 2020 bei seinem Versuch, mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit seinem kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,

dass bei der Kontrolle seines Gepäcks eine kroatische Identitätskarte, lautend auf B____, gefunden worden ist, welche im Schengener Informationssystem mit «Sachfahndung zwecks Sicherstellung» ausgeschrieben ist,

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, weshalb er jederzeit reisen kann, sondern in den nächsten Tagen auch tatsächlich Flüge in den Kosovo stattfinden werden, dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), dass der illegale Aufenthalt als solcher nicht genügt, um eine Ausschaffungshaft zu begründen, dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit seinem ihm zustehenden kosovarischen Pass und nicht mit der kroatischen Identitätskarte, lautend auf B____, ausgewiesen hat, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann,

dass jedoch die Aussagen, die er zum Besitz dieser Identitätskarte gemacht hat, nicht zu überzeugen vermögen, dass diese im Schengener Informationssystem zur «Sachfahndung» ausgeschrieben ist, weshalb die Erklärung, wonach sein Cousin sie als verloren gemeldet habe, kaum zutreffend ist, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Identitätskarte, nachdem er sie gefunden haben will, seinem Cousin nicht unverzüglich per Post zugesandt hat, statt sie erst Wochen später unter Inkaufnahme hoher finanzieller Ausgaben persönlich vorbeibringen zu wollen, dass ferner auch die Aussagen zum angeblichen Aufenthaltstitel, den der Beurteilte in Kroatien gehabt haben will, widersprüchlich sind,

dass diese Bewilligung per 10. Dezember 2020 ausgelaufen sein soll, dem Beurteilte aber unter Vorweisung der Bewilligung am

16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll, dass er dieses wichtige Dokument nach erfolgter Einreise in die Schweiz verloren haben will, dass diese Aussagen zeigen, dass der Beurteilte versucht, seinen Aufenthalt gegenüber dem Migrationsamt zu verschleiern, dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich an dessen Anweisungen halten würde, dass die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung in die Heimat sicherzustellen, dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft nicht zweckmässig erscheint, zumal der Beurteilte offenbar keinerlei Bekannte in der Region hat, bei denen er bis zum Abflug unterkommen könnte, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für

12 Tage rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.