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AUS.2020.21 • APG BS AUS.2020.21 KI-generiert

Release Rendering Appeal Moot

Geschäftsnummer AUS.2020.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained since October 2, 2019, whose custody had been previously extended, challenged a subsequent administrative order dated March 16, 2020, which sought to extend the detention until July 1, 2020; however, the court dismissed the matter as moot and struck it from the register because the detaining authority released the individual from custody on March 17, 2020, rendering the appeal against the extension order without object.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Release Rendering Appeal Moot: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. März 2020** Haftentlassung Fortdauer der Untersuchungshaft Reihenfolge der Pfändung Sistierung des Besuchsrechts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids administrative Versorgung Verlämgerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision governs the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2020.21

URTEIL

vom 18. März 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____

von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. März 2020

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020

Sachverhalt

A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom

20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.

Erwägungen

Damit ist das Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Das Verfahren betreffend Verlängerung der Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter (ad acta)

- Migrationsamt

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.