Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2020.14 • APG BS AUS.2020.14 KI-generiert

Pre-Deportation Detention Review Following Illegal Re-entry

Geschäftsnummer AUS.2020.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously sentenced to a three-year banishment from the country following a criminal conviction, was subsequently detained by the migration authorities upon his return to the canton after being released from custody in another canton. The authority ordered a maximum 12-day pre-deportation detention to secure his removal, which the court reviewed as required by law. The court waived an oral hearing because the scheduled deportation was imminent and the individual consented in writing, reasoning that the detention was lawful and appropriate because the person had re-entered Switzerland despite the ban, giving rise to a risk of absconding, particularly since the individual expressed intent to travel to a partner in a neighboring country rather than return home directly.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG; Pre-Deportation Detention Review Following Illegal Re-entry: The authority ordered a maximum 12-day pre-deportation detention to secure his removal, which the court reviewed as required by law. The court waived an oral hearing because the scheduled deportation was imminent and the individual consented in writing, reasoning that the detention was lawful and appropriate because the person had re-entered Switzerland despite the ban, giving rise to a risk of absconding, particularly since the individual expressed intent to travel to a partner in a neighboring country rather than return home directly.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 15. Februar 2020** Einreise- und Ausreiseverbot rechtmässige Wegweisung Haftprüfung Rückwanderung Rückkehrwille Migrationsrisiko Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to justify the decision to waive an oral hearing based on the appellant's consent and the expected short duration of detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a legal basis for detaining a foreigner to ensure deportation when they re-enter Switzerland despite an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

Cited as a legal basis for detention due to the risk of absconding (flight risk).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used to rule that no costs shall be levied in this proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2020.14

URTEIL

vom 18. Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Februar 2020

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 2018 unter anderem für drei Jahre des Landes verwiesen worden ist, wobei diese Frist mit seiner Ausschaffung in die Heimat am 7. März 2018 zu laufen begonnen hat, dass er am 14. Februar 2020 durch die Behörden des Kantons Genf, wo er sich offenbar seit anfangs Februar im Strafvollzug befunden hat, dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt worden ist, dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Februar 2020 eine Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass der Flug in die Heimat des Beurteilten am 19. Februar 2020, 13.10 Uhr, stattfinden wird, dass der Beurteilte überdies Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung einer Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass der Beurteilte trotz Landesverweisung erneut in die Schweiz eingereist ist, wobei seine Angabe, dies sei aus Versehen passiert, als Schutzbehauptung gewertet werden muss, kennt er sich in Basel und Umgebung doch gut aus, da er sich hier zuvor schon längere Zeit aufgehalten hat, und auch sein Bruder mit Familie weiterhin in Basel ansässig ist, dass er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat, er habe die Heimat am 20. Januar 2020 verlassen, um zu seiner Freundin in Deutschland zu gehen, die er schon seit fast 5 Jahren kenne und die er heiraten wolle,

dass anzunehmen ist, dass der Beurteilte an diesem Ziel festhalten wird, weshalb er, wäre er in Freiheit, geneigt wäre, sich ohne Umweg über die Heimat direkt zu seiner Freundin nach Deutschland auf den Weg zu machen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass sie angesichts der kurzen Dauer von nicht ganz 5 Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist, dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin*:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020, 15.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.