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AUS.2020.13 • APG BS AUS.2020.13 KI-generiert

Moldovan National Detention for Deportation Confirmation

Geschäftsnummer AUS.2020.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Moldova, previously convicted of multiple thefts and property damage, resulting in a suspended sentence and a five-year deportation order, was placed in pre-removal custody by the migration authority. The court reviewed the detention, finding it lawful and appropriate because the individual possessed a Schengen entry ban (issued by Germany), admitted to entering the country solely to commit theft, lacked ties to the jurisdiction, and presented a clear risk of absconding to evade the imminent deportation scheduled for the following day. Consequently, the court confirmed the legality and appropriateness of the maximum 12-day detention order necessary to secure the execution of the expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Moldovan National Detention for Deportation Confirmation: The court reviewed the detention, finding it lawful and appropriate because the individual possessed a Schengen entry ban (issued by Germany), admitted to entering the country solely to commit theft, lacked ties to the jurisdiction, and presented a clear risk of absconding to evade the imminent deportation scheduled for the following day. Consequently, the court confirmed the legality and appropriateness of the maximum 12-day detention order necessary to secure the execution of the expulsion.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 15. Februar 2020** rechtmässige Wegweisung Haftstrafe Einreiseverbot Migrationsrisiko Zollabfertigung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify the decision to waive an oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify the decision to waive an oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used to rule that no costs are imposed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2020.13

URTEIL

vom 17. Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], aus der Republik Moldova,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Februar 2020

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung, dass der aus der Republik Moldova stammende A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Februar 2020 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs.

1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, dass er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2020 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass der Flug am 18. Februar 2020 um 10.15 Uhr stattfinden kann,

dass der Beurteilte überdies Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), dass gegen den Beurteilten ein durch Deutschland ausgesprochenes, bis zum 31. Dezember 2020 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum besteht, von dem er zugibt, Kenntnis gehabt zu haben, dass er zugestanden hat, einzig in die Schweiz eingereist zu sein, um hier (Einbruch)diebstähle zu begehen, dass er schon im Februar 2018 zum Stehlen in die Schweiz gekommen ist (vgl. Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Februar 2020),

dass er ansonsten keinerlei Verbindungen zur Schweiz hat,

dass er, würde er in Freiheit entlassen, sich wohl nicht an eine Anordnung des Migrationsamtes, in Basel auf den Vollzug der Landesverweisung zu warten, halten würde, sondern die Freiheit vielmehr missbrauchen würde um unterzutauchen und sein ursprüngliches Ziel weiterzuverfolgen,

dass die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass sie angesichts der kurzen Dauer von rund 4 Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist, dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), und erkennt:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung