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AUS.2019.95 • APG BS AUS.2019.95 KI-generiert

Algerian National Deportation Detention Upheld Over Asylum Claim Evasion Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual of Algerian nationality, arrested for theft and facing criminal conviction resulting in a sentence that included deportation, appealed a subsequent seven-week detention order issued by the Migration Office in preparation for transfer under the Dublin Regulation for an asylum claim. The court upheld the detention, reasoning that the individual's history of making inconsistent and untruthful statements regarding prior asylum applications in other states, coupled with his current criminal conviction and lack of valid travel documents, provided concrete evidence that he would attempt to evade the impending removal to the responsible Dublin state, rendering less intrusive measures ineffective and the ordered custody necessary and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 76a AIG, Art. 66abis StGB, Art. 76a lit. a AIG, Art. 76a Abs. 2 AIG, Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG; Algerian National Deportation Detention Upheld Over Asylum Claim Evasion Risk: The court upheld the detention, reasoning that the individual's history of making inconsistent and untruthful statements regarding prior asylum applications in other states, coupled with his current criminal conviction and lack of valid travel documents, provided concrete evidence that he would attempt to evade the impending removal to the responsible Dublin state, rendering less intrusive measures ineffective and the ordered custody necessary and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2019** Überstellungshaft widersprüchliche Asylvorbringen Abschiebung Migrationsrisiko versuchter Diebstahl Strafurteil Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a lit. a AIG

This provision justifies the initial detention measure, which the court found to be lawful and appropriate.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

This provision was cited as the basis for not imposing costs in the present case.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.95

URTEIL

vom 13. Dezember 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, von Algerien,

[...]

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2019

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____, von Algerien, wurde am 27. September 2019 um 05.00 Uhr beim Bahnhof SBB durch die Grenzwache kontrolliert und zuhanden der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er und sein Begleiter sich nicht ausweisen konnten und vermutliches Deliktsgut (u.a. Laptop, Ledertasche, Mobiltelefon, Fotokamera usw.) mitführten; anlässlich der Kontrolle hat er ein Asylgesuch gestellt. Zeitnah konnten zwei Opfer der Diebstähle identifiziert werden, welche Delikte am Vorabend, also am

26. September 2019 in einer Bar bei der Kaserne verübt worden waren. Am 30. September 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ (und auch über seinen Kollegen) Untersuchungshaft bis 25. November 2019 verfügt; am 20. November 2019 hat es über A____ Sicherheitshaft bis 12. Februar 2020 verfügt. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2019 hat das Strafgericht am 12. Dezember 2019 A____ des mehrfachen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu

5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 27. September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und es hat ihn in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen mit der Verfügung, die Landesverweisung in das Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich hat das Strafgericht A____ zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Letzteres hat gleichentags Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a lit. a AIG für 7 Wochen bis 29. Januar 2020 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt und anlässlich der Eröffnung der Haftverfügung (erneut) ein Asylgesuch gestellt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist diese Frist gewahrt.

2.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

2.2 Der Beurteilte hat anlässlich der Festnahme ein Asylgesuch gestellt. Dies hätte er auch schon zuvor tun können und er hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, sodass die Vermutung entsteht, dass das Asylgesuch missbräuchlich ist. Zudem wurde er in der Schweiz wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt, wenn auch das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; überdies wurde ihm ein Landesverweis erteilt. Der Staatsanwaltschaft hat er laut Anklageschrift berichtet, er sei nach Basel gekommen, um seinen Reisepass zu holen, damit er in Lille (F) heiraten könne. Dem Migrationsamt gegenüber hat er umgekehrt angegeben, er sei mit einer Spanierin verheiratet, er möchte nach Frankreich und dann nach Spanien gehen, aber in Spanien habe er keine Aufenthaltsbewilligung. Sein Originalreisepass befinde sich bei einem Freund in Basel, aber von diesem kennt der Beurteilte lediglich den Vornamen, womit diese Darstellung als Schutzbehauptung erscheint. Die ausdrückliche Frage, ob er je in einem Schengen-Staat ein Asylgesuch gestellt habe, hat er dahingehend beantwortet, dass er dies in Spanien getan habe, aber abgelehnt worden sei, und sonst in keinem anderen Land. Erst auf Vorhalt des Eurodactreffers, wonach er am 16. Februar 2018 in Brüssel ein Asylgesuch eingereicht hat, räumte er dies ein.

Der Beurteilte ist sich somit seines illegalen Aufenthalts im Schengenraum bewusst, und er macht widersprüchliche und unwahre Angaben. Ausweispapiere hat er nicht, lediglich die Kopie seines Reisepasses liegt vor. Er wurde in der Schweiz straffällig (noch nicht rechtskräftig). Zurück nach Belgien, dem mutmasslich zuständigen Land für sein Asylverfahren, will er nicht gehen, sondern via Frankreich, wo er seine notabene real existierende Wohnadresse verortet, nach Spanien, wo er offenbar über ein Beziehungsnetz verfügt. Sein Verhalten lässt somit darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und dies lässt befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Daher ist auch zu befürchten, dass er sich in Freiheit absetzen und wie geplant illegal nach Frankreich und dann vielleicht nach Spanien reisen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

3.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 29. Januar 2020, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 29. Januar 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum: