Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2019.94 • APG BS AUS.2019.94 KI-generiert

Deportation Detention for Repeat Offender with Absconding Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual arrested for theft and illegal entry/residence, having previously been turned away at the border and already convicted of illegal entry, was sentenced to five months imprisonment with a conditional sentence and a three-year deportation order, after which the Migration Office ordered pre-expulsion detention until March 11, 2020. The court upheld the detention order because, despite the individual's ambivalent expressed willingness to return home, his history of using multiple aliases, prior deportation, and convictions demonstrated a high risk of absconding (Untertauchensgefahr), and no less restrictive measures were deemed sufficient to secure the execution of the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 66abis StGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Deportation Detention for Repeat Offender with Absconding Risk: The court upheld the detention order because, despite the individual's ambivalent expressed willingness to return home, his history of using multiple aliases, prior deportation, and convictions demonstrated a high risk of absconding (Untertauchensgefahr), and no less restrictive measures were deemed sufficient to secure the execution of the deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2019** illegale Einreise Haftstrafe Migrationsrisiko Rückwanderung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Wiederholungsgefahr Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG

Cited as a potential basis for detention (although the court ultimately relies on other grounds in this specific order).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a potential basis for detention (although the court ultimately relies on other grounds in this specific order).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG

Cited as a potential basis for detention (although the court ultimately found lit. g and h inapplicable in this specific case).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

Cited as a potential basis for detention (regarding failure to comply with co-operation obligations or flight risk).

Art. 79 Abs. 1 AIG

Cited when discussing the maximum duration of detention.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

Cited when discussing the requirement that expulsion must not be impossible.

Art. 75 Abs. 2 AIG

Cited regarding the authority's duty to decide on the right of residence without delay.

Art. 76 Abs. 4 AIG

Cited regarding the requirement to take immediate preparatory measures for execution.

Die über A___, alias B___, angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 11. März 2020 rechtmässig.

This is the primary operative order confirming the legality of the detention.

Es werden keine Kosten erhoben.

This is the operative order regarding court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.94

URTEIL

vom 13. Dezember 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, von Algerien,

alias B____, von Algerien

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, von Algerien (alias B____), wurde am 27. September 2019 um 05.00 Uhr beim Bahnhof SBB durch die Grenzwache kontrolliert und zuhanden der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er und sein Begleiter sich nicht ausweisen konnten und vermutliches Deliktsgut (u.a. Laptop, Ledertasche, Mobiltelefon, Fotokamera usw.) mitführten. Zeitnah konnten zwei Opfer der Diebstähle identifiziert werden, welche Delikte am Vorabend, also am 26. September 2019 in einer Bar bei der Kaserne verübt worden waren. Bei A____ wurde noch eine kleine Menge Marihuana sichergestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass A____ bereits am 25. September 2019 in Genf Cornavin von der Grenzwache weggewiesen worden war; die gleichzeitig verfügte Einreisesperre wurde damals aber nicht eröffnet, sondern erst am 28. September 2019. In den Effekten des A____ befanden sich ferner Quittungen für Treibstoff und Backwaren, die bereits vom

23. September 2019 stammen, sowie ein Beleg der SBB für eine Reise von Bern nach Basel ohne gültigen Fahrausweis vom 26. September 2019, 18.09 Uhr. Nicht bei den Akten findet sich als Vorstrafe die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2019 wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen.

Am 30. September 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht über A____ (und auch über seinen Kollegen) Untersuchungshaft bis 25. November 2019 verfügt; ab 31. Oktober 2019 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2019 hat das Strafgericht am 12. Dezember 2019 A____ des mehrfachen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und es hat ihn in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen mit der Verfügung, die Landesverweisung in das Schengener Informationssystem einzutragen. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August 2019 wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen hat das Strafgericht vollziehbar erklärt, und es hat A____ zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Letzteres hat gleichentags A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 11. März 2020 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert

96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.

2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis

StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der Landesverweis wurde dem Beurteilten eröffnet, ebenso die zusätzlich noch verfügte Wegweisung; diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist gegeben.

2.2 Der Beurteilte wurde wegen Diebstahls verurteilt. Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes ist dies keine Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, und ebensowenig ist lit. h dieser Bestimmung anwendbar, denn das Urteil ist nicht rechtskräftig (Andreas Zünd, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019 N 11 ff.).

2.3 Sehr wohl gegeben ist indessen Untertauchensgefahr. Der Beurteilte hat sich, wie eingangs dargestellt, verschiedener Identitäten bedient, er verblieb ungeachtet der Wegweisung durch die Genfer Grenzwache in der Schweiz oder reiste erneut ein, und auch die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. August 2019 wegen rechtswidriger Einreise hat ihn offenbar nicht beeindruckt. Er wurde, wenn auch nicht rechtskräftig, wegen mehrfachen Diebstahls zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Während er gegenüber der Grenzwache noch angegeben hatte, er sei zusammen mit seinem Kollegen auf dem Weg nach Lausanne, wo er ein Asylgesuch stellen wolle, gab er im Strafverfahren laut Anklageschrift an, er suche in der Schweiz seinen Vater, der hier wohne, den er aber nicht kenne. Diese Angaben sind widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

2.4 Gemäss aufliegenden "Wunschzetteln" vom 18., 21. und 29. November 2019 ist der Beurteilte offenbar willens, nach Algerien zurückzukehren, und er hat eine Kopie seines Reisepasses organisiert. Der Wille scheint sich nicht zuletzt unter dem Eindruck der Haft gebildet zu haben. Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die angeordnete Haft sind ebensowenig ersichtlich, da der Beurteilte über keine Papiere verfügt, keinen Bezug zur Schweiz hat und gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung ein Interesse daran bekundet, nach Frankreich ausreisen zu wollen. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt; mit der vorliegenden Passkopie wird bei den algerischen Behörden um Anerkennung des Beurteilten und um ein Laissez-Passer für ihn nachgesucht werden können. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und sich auch selber bei den Behörden seines Heimatstaates um Reisepapiere bemüht. In der heutigen Verhandlung war die Haltung des Beurteilten ambivalent. Einerseits möchte er Rückkehrhilfe, um nach Algerien zurückzukehren. Darauf kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden, aber das Migrationsamt wird allenfalls das Thema aufnehmen können. Sodann hat der Beurteilte erstmals im Verfahren angegeben, er sei auch in Spanien daktyloskopisch erfasst worden; ob sich daraus etwas für eine Rückführung nach Spanien ableiten lässt, ist ebenfalls dem Migrationsamt überlassen. Dann hat der Beurteilte angegeben, er sei aus Deutschland nach Algerien abgeschoben worden, einzig anhand einer ID-Kopie. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Schliesslich hat der Beurteilte doch den Wunsch geäussert, rasch nach Algerien verbracht zu werden. Die Ambivalenz in diesem Punkt ändert an der Rechtund der Verhältnismässigkeit der Haft jedenfalls nichts, und diese ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____, alias B____, angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 11. März 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.