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AUS.2019.88 • APG BS AUS.2019.88 KI-generiert

Immigration Detention Extension Proportionate Despite Medical Delay

Geschäftsnummer AUS.2019.88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, held in immigration custody since December 2018, appealed the extension of their enforcement detention, arguing that after over a year in custody, the continuation was disproportionate, especially as cooperation remained elusive and necessary medical treatment had been unduly delayed. The court reasoned that while the maximum statutory detention period was not yet reached and the public interest in enforcing the removal of the repeatedly convicted foreign national remained high, the ongoing delay in required orthopedic surgery warranted attention; however, since the detainee suggested receiving treatment might improve cooperation, the court ultimately found the further detention until February 2020 to be proportionate, while ordering the immigration authorities to address the medical treatment delay promptly and granting the individual's request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, CHF 1‘100.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 84.70; Immigration Detention Extension Proportionate Despite Medical Delay: The court reasoned that while the maximum statutory detention period was not yet reached and the public interest in enforcing the removal of the repeatedly convicted foreign national remained high, the ongoing delay in required orthopedic surgery warranted attention; however, since the detainee suggested receiving treatment might improve cooperation, the court ultimately found the further detention until February 2020 to be proportionate, while ordering the immigration authorities to address the medical treatment delay promptly and granting the individual's request for free legal representation.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 22. November 2019** Verlängerung der Untersuchungshaft medizinische Behandlung Verzögerung des Asylverfahrens Abschiebung ausländische Staatsangehörige Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Verlängerung der Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.
CHF 1‘100.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 84.70
The court explicitly grants remuneration for the legal representative as part of the costs ruling.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20

This provision was mentioned in the reasoning regarding the time limit for the hearing, but it is NOT cited in the final operative orders.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Instructions on appeal) regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court, but it is NOT cited in the operative orders (the numbered rulings).

CHF 1‘100.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 84.70

The court explicitly grants remuneration for the legal representative as part of the costs ruling.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.88

URTEIL

vom 9. Dezember 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. November 2019

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass sich A____ seit dem 10. Dezember 2018 in ausländerrechtlicher Haft befindet, welche mit Entscheiden der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 10. Dezember 2018 (betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft, AGE AUS.2018.104) sowie 7. Januar,

8. April, 5. Juni, 9. August 2019 und 30. September 2019 (betreffend Anordnung bzw. Verlängerung von Durchsetzungshaft, AGE AUS.2019.2, AUS.2019.13, AUS.2019.31, AUS.2019.44 und AUS.2019.66) als rechtmässig beurteilt worden ist, dass das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft am 22. November 2019 verfügt hat, was dem Beurteilten nach Zustimmung zur Verlängerung durch die Einzelrichterin am 29. November 2019 und damit noch während der bis zum 2. Dezember 2019 laufenden Haft eröffnet worden ist,

dass die durch den Beurteilten in der Folge verlangte mündliche Verhandlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen acht Arbeitstage (vgl. dazu Art. 78 Abs. 4 des Ausländerund Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20) durchgeführt wird, dass die Voraussetzungen der Haft grundsätzlich gegeben sind, wie auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. Juli 2019 in Sachen des Beurteilten bestätigt hat (BGer 2C_629/2019 E. 3.4), dass vorliegend einzig die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung fraglich ist,

dass der Beurteilte einerseits vorbringen lässt, dass er nun seit über einem Jahr inhaftiert sei, womit die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer nahezu erreicht sei, dass der Beurteilte ferner ausführt, es stehe fest, dass er sich auch durch eine Inhaftierung nicht dazu bewegen lasse, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, weshalb die Haft unverhältnismässig sei, dass er schliesslich geltend macht, er benötige medizinische Behandlung, die ihm bisher verweigert worden sei, dass zu diesen Vorbringen Folgendes auszuführen ist,

dass das Bundesgericht die Feststellung des Einzelrichters, wonach die vom Gesetz vorgesehene maximale Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Fortdauer der Inhaftierung den Beurteilten noch zu einem Umdenken bewegen könne, am 19. Juli 2019 nach rund siebenmonatiger Inhaftierung geschützt hat,

dass das Bundesgericht lediglich eine minimale Wahrscheinlichkeit einer Verhaltensänderung für erforderlich hält, dass der Beurteilte sich inzwischen weitere viereinhalb Monate in Haft befunden hat, in welcher Zeit die gewünschte Verhaltensänderung zwar nicht eingetreten ist, dass die ausländerrechtliche Haft allerdings bis heute ein Jahr gedauert hat, womit sie noch immer um einen Drittel von der gesetzlich vorgesehenen maximalen Haftdauer entfernt ist, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des hier mehrfach vorbestraften Ausländers (zuletzt unter anderem wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) besonders hoch erscheint, was bei der Frage, ob die Haft, die der Durchsetzung dieses Ziels dienen soll, noch verhältnismässig ist, zu berücksichtigen ist, dass bei der Abwägung der Interessen auch die gesundheitliche Situation des Beurteilten in Rechnung zu stellen ist, dass sich aus dem Mail-Bericht des leitenden Amtsarztes vom 4. Dezember 2019 ergibt, dass der Beurteilte regelmässig unter Kontrolle des medizinischen Personals des Gefängnisses steht, dass jedoch, wie der Vertreter des Beurteilten zu Recht einwendet, sich aus diesem Bericht auch ergibt, dass durch die Orthopädie des Unispitals Basel am 24. Oktober 2019 eine Operation des Fusskochens für notwendig erachtet worden ist,

dass seither (das heisst seit rund sechs Wochen) nichts mehr in diese Richtung passiert ist, was erstaunt, dass dieser Umstand momentan noch nicht gegen eine Verlängerung der Haft spricht, jedoch das Migrationsamt aufgefordert wird, dieser Frage in nächster Zukunft nachzugehen und die als notwendig erachteten Schritte einzuleiten,

dass sollten keine weiteren Schritte notwendig sein, dies durch einen ärztlichen Bericht festgehalten werden muss, dass der Beurteilte heute nicht hat ausschliessen können, dass sich seine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Migrationsamt verbessern würde, sollte er die gewünschte medizinische Behandlung erhalten, dass damit im Ergebnis nach dem Gesagten eine weitere Haft zurzeit verhältnismässig erscheint, womit die Voraussetzungen zur Verlängerung der Haft vorliegen,

dass der Beurteilte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellt,

dass die Ausführungen seines Vertreters anlässlich der heutigen Verhandlung die Notwendigkeit einer rechtlichen Unterstützung gezeigt haben, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist, und erkennt:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 2. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch von A____ um Bewilligung wird gutgeheissen und [...] ein Honorar von CHF 1‘100.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 84.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.