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AUS.2019.87 • APG BS AUS.2019.87 KI-generiert

Afghan National's Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An Afghan national, taken into custody after being found without proper identification following a prior directive from the State Secretariat for Migration to be removed to Austria under the Dublin Regulation, challenged the subsequent administrative order for his deportation detention. The court found the detention lawful and appropriate, reasoning that the individual had a valid removal title to Austria, and his past history of evading authorities, combined with an explicit statement refusing departure to Austria, established concrete grounds to fear he would abscond, thus justifying the detention as a necessary measure to secure his transfer, set for a date within the permissible maximum period.

Legislator-Regeste

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Art. 76a AIG, Art. 76 Abs. 1bis AIG, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 64a Abs. 1 AIG, Art. 76a Abs. 2 AuG; Afghan National's Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk: The court found the detention lawful and appropriate, reasoning that the individual had a valid removal title to Austria, and his past history of evading authorities, combined with an explicit statement refusing departure to Austria, established concrete grounds to fear he would abscond, thus justifying the detention as a necessary measure to secure his transfer, set for a date within the permissible maximum period.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 22. November 2019** Überstellungshaft afghanische Staatsangehörige rechtmässige Wegweisung Migrationsrisiko Staatssekretariat für Migration Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76a AIG
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Art. 76 Abs. 1bis AIG
Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AIG richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
Art. 80 Abs. 2 AIG
Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs.
Art. 64a Abs. 1 AIG
In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt.
Art. 76a Abs. 2 AuG
Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E.
Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG
The court determined that the detention ordered was lawful and appropriate, referencing the legal basis for detention in Dublin cases, although the maximum duration mentioned in this article was not fully utilized.
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG

The court determined that the detention ordered was lawful and appropriate, referencing the legal basis for detention in Dublin cases, although the maximum duration mentioned in this article was not fully utilized.

§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be imposed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.87

URTEIL

vom 22. November 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Afghanistan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut , Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. November 2019

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde am 21. November 2019 um 23:00 Uhr von der Polizei auf dem Marktplatz einer Kontrolle unterzogen und konnte sich nur mit einem abgelaufenen Passierschein, ausgestellt am 4. November 2019, wonach er sich gleichentags bis 16:00 Uhr im Empfangsund Verfahrenszentrum Bässlergut hätte einfinden sollen, legitimieren. Daraufhin wurde er festgenommen. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 16. Oktober 2019 nach Österreich weggewiesen worden ist.

Das Migrationsamt hat am 22. November 2019 die Ausschaffungshaft nach Art. 76a Abs.

3 lit. c Ausländerund Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) angeordnet. A____ hat gleichentags um gerichtliche Überprüfung der Haft ersucht. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AIG richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.

80 Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE

142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Mit der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft am selben Tag wie deren Anordnung findet diese in jedem Fall rechtzeitig statt.

2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Das SEM ist mit Entscheid vom16. Oktober 2019 auf den von A____ in der Schweiz am

7. September 2019 gestellten Asylantrag nicht eingetreten und hat A____ gleichzeitig in den für die Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin Mitgliedstaat Österreich weggewiesen. Damit liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.

3.

3.1

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 1). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Wegoder Ausweisungsentscheids und ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat für sechs Wochen in Haft genommen oder belassen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Begründung des Migrationsamts kann vollumfänglich gefolgt werden. Aus den Akten erschliesst sich, dass A____ am 7. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nachdem er bereits am 23. Mai 2016 in Ungarn, am 4. Juni 2016 in Österreich und am 8. Juni 2019 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Vor Erlass des Nichteintretensentscheids des SEM vom 16. Oktober 2019 hat dieses die Zustimmung der Republik Österreich erhalten, A____ als für das Asyl-und Wegweisungsverfahren zuständiger Dublin Mitgliedstaat zu übernehmen (Zustimmung zur Übernahme vom 1. Oktober 2019). Der Entscheid des SEM musste allerdings am 18. Oktober 2019 dem Rechtsvertreter des A____ eröffnet werden, da A____ seit dem 26. September 2019 als unkontrolliert ausgereist vermerkt war. Nachdem er am 4. November 2019 polizeilich kontrolliert und festgenommen wurde, wurde er aufgefordert, sich gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Bässlergut einzufinden. Dieser Anweisung ist er allerdings wiederum nicht gefolgt und ist bis zu seiner gestrigen Festnahme erneut untergetaucht. An der heutigen Anhörung durch das Migrationsamt hat er angegeben: „Ich gehe nicht nach Österreich“. Es ist demnach erstellt, dass sich A____ in der Vergangenheit nicht an die Anordnungen der ausländischen Behörden im Asylverfahren gehalten hat. Auch nach Stellung seines Asylantrags in der Schweiz hat er nicht den Entscheid abgewartet, sondern ist untergetaucht. Auch als ihm am 4. November 2019 nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich kooperativ zu verhalten, hat er sich nicht an die behördliche Weisung gehalten. Ausserdem erklärt er ausdrücklich, nicht nach Österreich ausreisen zu wollen. Es bestehen damit konkrete Anzeichen, dass sich A____ in Freiheit mittels Untertauchen seiner Rückweisung entziehen wird. Eine mildere Massnahme zur Sicherung seiner Rücküberstellung ist angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht erfolgsversprechend, schliesslich würde er sich kaum an eine Eingrenzung halten, nachdem er sich bereits in der Vergangenheit den Behörden durch untertauchen entzogen hat und ohne Papiere im Schengenraum gereist ist.

3.3 Österreich hat einer Rückübernahme bereits zugestimmt. Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts konnte ein Flug nach Österreich für den 5. Dezember 2019 gebucht werden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Allerdings bedarf es damit auch keiner Ausschöpfung der zulässigen Haftdauer von 6 Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG). Die Haft wird bis zum 13. Dezember 2019 als angemessen und rechtmässig befunden. Damit wäre die Haftanordnung im Falle einer unerwarteten Verzögerung in der Rückführungsorganisation für eine zusätzliche Woche gedeckt.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21. November bis zum 13. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Der Entscheid wird dem Migrationsamt vorab per Fax zugestellt.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.