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AUS.2019.74 • APG BS AUS.2019.74 KI-generiert

Detention Upheld Due to Absconding Risk from Fraudulent Visa Use

Geschäftsnummer AUS.2019.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was detained pending deportation after being apprehended at a border crossing for overstaying their authorized period in the Schengen area by 96 days and presenting a Schengen visa with a fraudulently altered validity date. The court upheld the detention order because the individual's established behavior, including the use of forged documents, unauthorized work, and expressed uncertainty about future plans if released, established a sufficient risk of absconding, justifying pre-deportation custody as a proportionate measure to ensure the execution of the removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Detention Upheld Due to Absconding Risk from Fraudulent Visa Use: The court upheld the detention order because the individual's established behavior, including the use of forged documents, unauthorized work, and expressed uncertainty about future plans if released, established a sufficient risk of absconding, justifying pre-deportation custody as a proportionate measure to ensure the execution of the removal order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2019** Ausschaffungshaft Überschreitung der Visumsdauer Abschiebung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung illegaler Aufenthalt gefälschte Urkunden Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Used to confirm that the ordered custody was lawful and appropriate, as the procedural requirement for waiving an oral hearing was met.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision not to levy any costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.74

URTEIL

vom 17. Oktober 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von Kosovo,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____,geb. [...] von Kosovo, am 15. Oktober 2019 am Grenzübergang Basel/St.Louis Autobahn bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert und um 07.30 Uhr festgenommen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er den rechtmässigen Aufenthalt im Schengenraum um 96 Tage überschritten hatte – sein rechtmässiger Aufenthalt dauerte vom 19.04.2010 bis 11.07.2019 – und das Schengenvisum in seinem Pass dergestalt inhaltsverfälscht war, dass das Gültigkeitsdatum bis 23.04.2019 auf 23.07.2019 abgeändert war, dass A____ dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, nicht er habe das Visum gefälscht, sondern ein Freund von ihm habe seinen Pass gebraucht und ein paar Tage später zurückgegeben, und er habe gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei mit dem Visum, dass A____ weiter angegeben hat, in die Schweiz gekommen zu sein, um zu arbeiten, aber bloss zwei Tage gearbeitet zu haben, dass das Migrationsamt mit Verfügungen vom 16. Oktober 2019 A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 27. Oktober 2019 über ihn angeordnet hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 16. Oktober 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der kosovarische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Kosovo wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass der Beurteilte sich bereits 96 Tage länger als erlaubt im Schengenraum aufhält,

dass er ein inhaltsverfälschtes Schengenvisum benützt hat,

dass er seinen Angaben zufolge in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten, und auch 2 Tage gearbeitet habe, allerdings ohne Bewilligung,

dass angesichts dieses Verhaltens des Beurteilten Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass damit sowie aufgrund der Angabe des Beurteilten, im Falle einer Freilassung wüsste er nicht was anfangen, weil er kein Geld für ein Flugticket nach Kosovo habe, auch keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG), dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 27. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: