Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2019.69 • APG BS AUS.2019.69 KI-generiert

Detention Upheld for Absconding Risk Pending Dublin Transfer

Geschäftsnummer AUS.2019.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the six-week detention order for an individual arrested upon arrival without identification, who provided contradictory and implausible explanations regarding his travel and documents, and who had previously absconded after an unfavorable asylum decision, to ensure his removal to the responsible Dublin state (Germany) as ordered by the State Secretariat for Migration. The court reasoned that the detention was justified under the relevant law because the individual's past behavior and current reluctance to immediately accept the transfer decision indicated a concrete risk of absconding, and less intrusive measures were deemed ineffective, while the measure itself was deemed proportionate given the imminent removal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76a AIG, Art. 76a Abs. 2 AIG, Art. 76a AuG; Detention Upheld for Absconding Risk Pending Dublin Transfer: The court reasoned that the detention was justified under the relevant law because the individual's past behavior and current reluctance to immediately accept the transfer decision indicated a concrete risk of absconding, and less intrusive measures were deemed ineffective, while the measure itself was deemed proportionate given the imminent removal.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 30. September 2019** Überstellungshaft Dublin-Überstellungsanordnung Migrationsrisiko Asylgesetz Abschiebung Staatssekretariat für Migration Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76a AIG

The court confirmed that the ordered enforcement detention (Ausschaffungshaft) under this article was lawful and appropriate.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

The court ordered that no costs would be imposed, citing the relevant statute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.69

URTEIL

vom 1. Oktober 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Gambia,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. September 2019

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ wurde am

9. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Gegenüber den Beamten gab er an, in Deutschland Asyl zu haben. Er lebe in Stuttgart, den Ausweis habe er zu Hause vergessen. Er sei in Freiburg (D) an einer Party gewesen und aus Versehen in die Schweiz gefahren. Angesprochen auf ein bei ihm aufgefundenes Zugbillett erklärte er, er sei vor drei Tagen nach Italien gereist, um dort Party zu machen. Nun sei er auf dem Heimweg nach Stuttgart. In der Folge wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) festgenommen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt bestritt er, in Italien gewesen zu sein. Das Zugbillett habe er von jemandem, den er aus Deutschland kenne, in Basel am Bahnhof SBB erhalten. Er habe ihm dieses aus Spass gegeben, da er selbst kein Bahnbillett besessen habe. Zu seinem „rechtmässigen Reisepass“ befragt, gab er an, dieser habe sich in einer Tasche befunden, die ein Freund von ihm an sich genommen habe, da er selbst betrunken gewesen sei. Von diesem Freund wollte er aber nur den Namen kennen und dass er sich in einem Asylheim in Freiburg aufhalte. Die Adresse wisse er nicht. Nur kurze Zeit später gab der Beurteilte auf Frage an, bei seiner Reise nach Europa sei er ohne Dokumente von Libyen her gereist. In der Tasche, die sein Freund genommen habe, sei nicht der Pass gewesen, sondern das provisorische Dokument aus Deutschland. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft von

7 Wochen im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

Am 25. September 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) A____ aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg, was diesem am 30. September 2019 durch das Migrationsamt eröffnet wurde. Dabei erklärte A____, er sei sich noch nicht sicher, ob er die Wegweisung akzeptieren wolle, er brauche ein paar Tage Zeit, um sich dies zu überlegen. Mit Verfügung vom 30. September 2019 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von 6 Wochen im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG an. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ die gerichtliche Überprüfung der Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Wegoder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Der Beurteilte konnte anlässlich seiner Verhaftung am 9. September 2019 nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er in die Schweiz eingereist ist und wie lange er sich hier schon aufgehalten hat. Wie der oben geschilderte Sachverhalt deutlich macht, waren seine Aussagen einerseits widersprüchlich. Andererseits waren sie auch unglaubwürdig, was insbesondere für diejenigen zum Verbleib seines rechtmässigen Reisepasses sowie die Erklärung, wie er in den Besitz des italienischen Bahnbilletts gekommen ist, gilt. Diese Aussagen sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beurteilte nicht mit dem Migrationsamt kooperieren will. Abklärungen des Migrationsamtes haben ergeben, dass das Asylgesuch von A____ abgelehnt wurde und dieser per 15. Februar 2019 als nach unbekannt verzogen vermerkt wurde. Er ist somit bereits einmal nach einem für ihn ungünstigen Entscheid untergetaucht. In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 10. September 2019 hat A____ keine Einwände gegen eine allfällige Wegweisung nach Deutschland oder Italien vorgebracht. Dennoch hat er seine durch das SEM am 25. September 2019 ausgesprochene Wegweisung nach Deutschland nicht sofort akzeptiert und hat nicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, damit der Vollzug der Wegweisung unverzüglich hätte in die Wege geleitet werden können. Vielmehr hat er erklärt, er brauche ein paar Tage Zeit, um sich dies zu überlegen. Bei dieser Situation kann nicht mehr angenommen werden, dass er sich auch in Freiheit für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland, wo er ja bereits einmal untergetaucht ist, zur Verfügung halten würde. Die Haft ist deshalb notwendig. Da die deutschen Behörden einer Rückübernahme bereits zugestimmt haben, wird die Haft auch nicht mehr lange dauern. Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Es bestehen nach dem Gesagten keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Verhältnismässigkeit der Haft sprechen würden. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen bis zum 10. November 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung