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AUS.2019.68 • APG BS AUS.2019.68 KI-generiert

Deportation Detention Upheld Against Convicted Non-Citizen with Absconding Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously subject to a final deportation order following convictions for theft and illegal residence, which resulted in a three-year national ban, had their administrative detention for deportation reviewed after being conditionally released from a custodial sentence. The court upheld the three-month detention order, reasoning that the pre-existing final deportation order provided the necessary legal basis, and further justified the detention by noting the individual's history of using multiple identities and expressing an unwillingness to return to their country of origin, which together established a risk of absconding, while also finding no legal or practical obstacles to deportation and confirming the proportionality of the measure.

Legislator-Regeste

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Art. 66abis StGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Deportation Detention Upheld Against Convicted Non-Citizen with Absconding Risk: The court upheld the three-month detention order, reasoning that the pre-existing final deportation order provided the necessary legal basis, and further justified the detention by noting the individual's history of using multiple identities and expressing an unwillingness to return to their country of origin, which together established a risk of absconding, while also finding no legal or practical obstacles to deportation and confirming the proportionality of the measure.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 2. Oktober 2019** Ausschaffungsverbot Haftstrafe Vollzugshindernisse Entlassung aus dem Bürgerrecht Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66abis StGB
Februar 2019 vollziehbar erklärt; es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs.
Art. 78 AIG
75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AIG
78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This provision rules on the non-imposition of costs in the final orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.68

URTEIL

vom 2. Oktober 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] von Algerien,

alias B____,geb. [...] von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Oktober 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Den Akten zufolge hat A____, geb. [...], von Algerien, alias B____, geb. [...], von Algerien am 21. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. In der Folge wurde eine unkontrollierte Abreise verzeichnet und das Asylgesuch abgeschrieben. Am

13. Februar 2019 wurde er im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfachem Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfachem geringfügigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Am 12. März 2019 wurde er an der Gerbergasse von der Fasnachtspatrouille der Polizei festgenommen, und anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2019 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und die genannte Vorstrafe vom 13. Februar 2019 vollziehbar erklärt; es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 1. Oktober 2019 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Das Migrationsamt hat am 2. Oktober 2019 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 1. Januar 2020 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis

StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der Landesverweis ist rechtskräftig und wurde dem Beurteilten eröffnet (vgl. auch „Infoschreiben Landesverweis“ an den Beurteilten, von ihm unterschriftlich bestätigt); diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist gegeben.

2.2 Der Beurteilte wurde mehrfach und rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist somit erfüllt. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

2.3 Der Beurteilte hat in verschiedenen bisherigen Identitätsabklärungen und auch gegenüber dem Migrationsamt angegeben, nicht in seine Heimat ausreisen zu wollen, sondern in andere, europäische Länder, vorab Frankreich, was er anlässlich der heutigen Verhandlung nur bedingt bestätigt hat. Nach Algerien wolle er nicht gehen, er habe dort ein Problem. Allerdings macht er nun geltend, nach Irland gehen zu wollen. Dort habe er eine Tochter: C____, geb. [...], Tel. [...], wohnhaft bei ihrer Mutter und der Ex-Ehefrau des Beurteilten, D____, [...], Ireland. Dies habe er auch heute Morgen dem Migrationsamt so gesagt, wovon aber in den Akten nichts erkennbar ist – ebensowenig von der wahren Identität des Beurteilten, die er anlässlich der heutigen Verhandlung bekannt gegeben hat: B____, geb. [...]. Jedenfalls fällt auf, dass der Beurteilte Englisch spricht. Das Migrationsamt und das SEM werden sich dieser Änderung der Identität und einer allfälligen Rückübernahme durch Irland annehmen. Der Beurteilte verfügt allerdings über keinerlei Reisepapiere und kümmert sich auch nicht um solche. Mit der Angabe verschiedener Identitäten ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.

2.4 Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die angeordnete Haft sind ebensowenig ersichtlich, da der Beurteilte nicht in seine Heimat auszureisen bereit ist und bei der Papierbeschaffung nicht kooperiert. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt beim SEM um Vollzugsunterstützung und dieses am 14. August 2019 bei den algerischen Behörden um Anerkennung des Beurteilten und um ein Laissez-Passer für ihn nachgesucht haben; laut Einschätzung des SEM kann es bis zu 6 Monate dauern, bis mit einer Antwort zu rechnen ist. Die Abklärung in Irland ist offen, da die entsprechenden Angaben erst seit heute bekannt sind. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Die Haft erweist sich somit als rechtund verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____, alias B____, angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Januar 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.