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AUS.2019.67 • APG BS AUS.2019.67 KI-generiert

Detention Pending Removal Following Asylum Withdrawal Upheld

Geschäftsnummer AUS.2019.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, arrested and initially held in custody for Dublin proceedings, had that prior detention reviewed and upheld, but subsequent notification that the competent German authority had terminated its responsibility led to the withdrawal of the individual's asylum application and a declaration of desire for prompt return to their home country. Consequently, the authority ordered the individual's removal from the territory and mandated twelve days of detention pending execution; the court reviewed this detention order, finding it lawful and appropriate based on established grounds, including entry into the territory despite an existing ban and filing a new asylum application to evade impending removal, and waived an oral hearing because the removal was scheduled within eight days and the individual consented.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG; Detention Pending Removal Following Asylum Withdrawal Upheld: Consequently, the authority ordered the individual's removal from the territory and mandated twelve days of detention pending execution; the court reviewed this detention order, finding it lawful and appropriate based on established grounds, including entry into the territory despite an existing ban and filing a new asylum application to evade impending removal, and waived an oral hearing because the removal was scheduled within eight days and the individual consented.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 24. September 2019** Asylgrund Haftprüfung Abschiebung Einreiseverbot hängiges Verfahren Verlängerung der Ausschaffungshaft Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG

These provisions establish the grounds for detention to ensure the execution of the removal order, which the court upheld.

Art. 80 Abs. 3 AIG

Cited to justify the waiver of an oral hearing based on the expected quick removal.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the dispositive implicitly through the order that 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are charged), as this provision generally covers cost exemption in this context.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.67

URTEIL

vom 24. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], vom Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 6. September 2019 in Basel verhaftet und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben worden ist, welches eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für 7 Wochen bis zum 25. Oktober 2019 angeordnet hat,

dass diese Verfügung durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9. September 2019 überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019),

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt am 23. September 2019 mitgeteilt hat, es habe von Deutschland die Information erhalten, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden am 6. Juni 2017 in den Kosovo zurückgeführt worden sei, womit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, weshalb das Dublin-Verfahren beendet werde, dass der Beurteilte, mit dieser Information und der Mitteilung konfrontiert, er könne auch nicht nach Italien zurückkehren, sein anlässlich seiner Verhaftung eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen und erklärt hat, er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat reisen, dass das Migrationsamt in der Folge A____ am 24. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass auf den 26. September 2019 bereits ein Flug hat gebucht werden können und der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.

75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG), dass die Einzelrichterin in ihrem Entscheid AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019 hinsichtlich der Anordnung von Dublin-Vorbereitungshaft über den Beurteilten festgehalten hat, der Beurteilte erfülle gleich zwei Haftgründe, habe er doch trotz eines ihm am 7. August 2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für den Schengenraum die Schweiz betreten und bezwecke das neu eingereichte, fünfte Asylgesuch des Beurteilten offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zu vermeiden,

dass für weitere Einzelheiten auf die Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen wird,

dass sich auch die neu angeordnete Ausschaffungshaft auf diese Erwägungen stützen lässt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG), dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

24. September 2019 bis zum 5. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.