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AUS.2019.62 • APG BS AUS.2019.62 KI-generiert

Detention Upheld for Schengen Information System Flagged Individual Facing Dublin Removal

Geschäftsnummer AUS.2019.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual apprehended at a train station possessing only an identity card and flagged in the Schengen Information System for an entry ban was subjected to seven weeks of pre-trial detention under the Dublin Regulation procedure to ensure removal to the responsible Dublin state. The court upheld the detention, finding it lawful and proportionate because the individual presented multiple statutory grounds for flight risk, including violating a standing entry ban and explicitly stating an intention to evade removal to their country of origin by seeking asylum elsewhere, which demonstrated an inability to effectively apply less intrusive measures.

Legislator-Regeste

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Art. 76a Abs. 2 AIG, Art. 76a AuG, Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG, Art. 76a AIG; Detention Upheld for Schengen Information System Flagged Individual Facing Dublin Removal: The court upheld the detention, finding it lawful and proportionate because the individual presented multiple statutory grounds for flight risk, including violating a standing entry ban and explicitly stating an intention to evade removal to their country of origin by seeking asylum elsewhere, which demonstrated an inability to effectively apply less intrusive measures.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 6. September 2019** Einreiseverbot Haftgrund Abschiebung Dublin-Verordnung Asylverfahren Fluchtgefahr Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a AIG

The court confirmed that the preparatory detention ordered under this article was lawful and appropriate.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

This provision was cited in the operative part concerning the non-imposition of costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.62

URTEIL

vom 9. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. September 2019

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76 a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ wurde am

6. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch die Schweizerische Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mit einer Identitätskarte ausweisen. Ferner wurde festgestellt, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem durch Deutschland ausgestellten Einreiseverbot belegt ist. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von 7 Wochen. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ die gerichtliche Überprüfung der Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

2.2 Der Beurteilte erfüllt gleich zwei Haftgründe: Er hat trotz eines ihm am

7. August 2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für den Schengenraum die Schweiz betreten (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). Als ihm das Migrationsamt mitgeteilt hat, dass er so schnell wie möglich in den Kosovo ausgeschafft werden solle, hat er gemeint, er müsse aber nach Schweden. Wenn das nicht gehe, stelle er ein Asylgesuch. Es handelt sich um das fünfte Asylgesuch, welches der Beurteilte innerhalb der letzten neun Jahre in fünf verschiedenen Ländern eingereicht hat. Zu einer möglichen Wegweisung befragt, hat A____ erklärt, er wolle nicht in den Kosovo zurückgehen. Das neue Asylgesuch bezweckt somit offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung in den Kosovo oder ein anderes Land als Schweden zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Im Falle seiner Freilassung würde sich der Beurteilte mit grosser Wahrscheinlichkeit einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) entziehen und vielmehr versuchen, selbständig nach Schweden zu gelangen. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 7 Wochen bis zum 25. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.