Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2019.60 • APG BS AUS.2019.60 KI-generiert

Foreign National Detention Upheld Due to Serious Crimes and Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the three-month detention order for the foreign national, who had been convicted of various offenses including attempted grievous bodily harm, assault, document forgery (using a false Spanish passport to enter and work illegally twice), unlawful residence, and illegal employment, and was subject to a five-year deportation order. The reasoning centered on the fact that the person was already convicted of serious crimes, specifically justifying detention under the law, and that the repeated and systematic use of false identity documents demonstrated a high flight risk ("Untertauchensgefahr") necessitating detention to secure the enforcement of the eventual deportation, which was deemed legally and factually feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 78 AIG; Foreign National Detention Upheld Due to Serious Crimes and Flight Risk: The reasoning centered on the fact that the person was already convicted of serious crimes, specifically justifying detention under the law, and that the repeated and systematic use of false identity documents demonstrated a high flight risk ("Untertauchensgefahr") necessitating detention to secure the enforcement of the eventual deportation, which was deemed legally and factually feasible.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 5. September 2019** Fluchtgefahr ausländische Staatsangehörige Identitätsausweise Vollstreckung im Ausland ausländerrechtliche Festhaltung Urkundenfälschung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AIG
75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AIG
78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG

This provision established the ground for detention based on criminal conviction.

Es werden keine Kosten erhoben.

This order dictates that no costs shall be imposed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.60

URTEIL

vom 6. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, von Äquatorialguinea,

zurzeit: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, von Äquatorialguinea, wohnhaft angeblich in Zaragoza/Spanien, reiste Mitte Oktober 2018 mit einem Flug von Madrid nach Basel. Sie wies sich mit einem echten, aber nicht zustehenden spanischen Reisepass, lautend auf B____, aus. In der Folge arbeitete sie an der Webergasse als Sexarbeiterin, wo es am 26. Oktober 2018 zu einem Streit und tätlicher Auseinandersetzung mit einer anderen Sexarbeiterin gekommen ist. Anschliessend verliess sie die Schweiz. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeschrieben. Am 30. Januar 2019 reiste sie erneut mit dem nämlichen Pass von Madrid her in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2019 bot sie in Zürich einem zivilen Polizeibeamten sexuelle Dienstleistungen an. Sie wurde kontrolliert, festgenommen, nach Basel überstellt und in Untersuchungshaft versetzt; ab 3. Juli 2019 befand sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 5. September 2019 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 12. Februar 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; dazu hat das Strafgericht sie für 5 Jahre des Landes verwiesen, und es hat sie zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 5. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 4. Dezember 2019 über sie verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis

StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Wie eingangs erwähnt, hat das Strafgericht die Beurteilte der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist somit gegeben.

2.2 Ebenfalls gegeben ist Untertauchensgefahr. Die Beurteilte hat sich, wie eingangs dargestellt, systematisch einer ihr nicht zustehenden Identität und eines ihr nicht zustehenden Reisepasses bedient. So ist sie zwei Mal in die illegal Schweiz eingereist und hat hier illegal gearbeitet. In Zürich hat sie ihren Angaben zufolge unter jener Identität auch um eine Arbeitsbewilligung nachgesucht. Entsprechend wurde sie auch der Fälschung von Ausweisen, der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen.

3.

Diese systematische, wiederholte und qualifizierte Missachtung ausländerund arbeitsrechtlicher Bestimmungen führt auch dazu, dass kein milderes Mittel als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich ist. Auch wenn die Beurteilte in Aussicht stellt, sie würde in Freiheit die Schweiz nach Spanien verlassen, so besteht angesichts ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Interessenlage doch die Gefahr, dass sie in Freiheit die Schweiz nicht verliesse und erneut illegal ihrem Gewerbe nachginge. Der Wegweisungsvollzug entweder nach Spanien – sie hat dort einen Sohn mit Aufenthaltsberechtigung, selber aber keine solche, indessen hat sie dort eine Wohnadresse und das spanische Familienbüchlein liegt vor – oder nach Äquatorialguinea – der Pass befindet sich ihren Angaben zufolge bei ihrem Anwalt in Basel – ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Haft erweist sich somit als rechtund verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. Dezember 2019 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.