Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2019.57 • APG BS AUS.2019.57 KI-generiert

Albanian National Deportation Custody Legality Review

Geschäftsnummer AUS.2019.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual from Albania, recently released from pre-trial detention following a conviction for serious crimes including drug trafficking constituting a major health hazard, was subsequently ordered by the Migration Office to be deported and placed in removal custody until a specified date. The reviewing single judge confirmed the legality and appropriateness of the removal custody, finding that the statutory grounds for detention—securing execution of removal following a conviction for a crime—were met, especially given the seriousness of the offenses and the need to ensure swift departure, while also waiving an oral hearing due to the suspect's written consent and the expectation of removal within eight days.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Albanian National Deportation Custody Legality Review: The reviewing single judge confirmed the legality and appropriateness of the removal custody, finding that the statutory grounds for detention—securing execution of removal following a conviction for a crime—were met, especially given the seriousness of the offenses and the need to ensure swift departure, while also waiving an oral hearing due to the suspect's written consent and the expectation of removal within eight days.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 3. September 2019** Abschiebung Haftprüfung albanisches Asylgesuch mündliche Verhandlung Verbrechen gegen Personen Verlängerung der Ausschaffungshaft Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AIG

Cited in the dispositive to confirm the appropriateness of waiving an oral hearing.

Art. 80 Abs. 3 AIG

Cited in the reasoning section as the basis for the 12-day duration of the custody, which is confirmed in the dispositive.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

Cited in the reasoning section as the legal basis for the detention order, which is implicitly upheld by confirming the detention's lawfulness in the dispositive.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision not to levy any costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.57

URTEIL

vom 4. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...] von Albanien, mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin DGS.2019.39 vom 2. September 2019 zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

3. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 14. September 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 3. September 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), dass dieser Haftgrund gegeben ist, zumal der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2019 des Verbrechens nach Art. 19 lit. a und b BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist, dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten – bandenmässiger Handel mit Heroin unter Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Nichtbeachten der Aufenthaltsbestimmungen – keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. September 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: