Asylum Applicant Detention Overturned Due to Substantive Process Engagement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, apprehended after an employment check and immediately submitting an asylum application without papers, was initially placed in pre-trial detention, which was subsequently extended by the migration authority under the legal presumption that the asylum request was a tactic to avoid imminent deportation due to illegal entry, stay, and work. However, the court overturned the detention extension because subsequent developments, specifically the serious engagement in the asylum process involving the applicant's insistence on correct translation during an interview and the pending substantive review rather than an immediate rejection, effectively rebutted the presumption that the asylum claim was solely intended to forestall removal, thereby eliminating the ground for detention under Article 75(1)(f) of the Foreign Nationals Act and necessitating immediate release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, Art. 78 AIG, Art. 79 Abs. 1 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Asylum Applicant Detention Overturned Due to Substantive Process Engagement: However, the court overturned the detention extension because subsequent developments, specifically the serious engagement in the asylum process involving the applicant's insistence on correct translation during an interview and the pending substantive review rather than an immediate rejection, effectively rebutted the presumption that the asylum claim was solely intended to forestall removal, thereby eliminating the ground for detention under Article 75(1)(f) of the Foreign Nationals Act and necessitating immediate release.
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KI-generiertThe court found that the legal presumption of intent to avoid deportation, based on filing an asylum application after illegal entry and stay (Art. 75 para. 1 lit. f AIG), was overturned by subsequent evidence, leading to the inadmissibility of detention.
This article was cited as the basis for the initial presumption of a ground for detention, which the court then determined had ceased to exist.
Cited in the reasoning section as the legal framework for preparatory and expulsion detention, although not explicitly in the final orders, it informs the decision to release based on the removal of the grounds specified in Art. 75 AIG.
Cited in the reasoning section as the general limit on the duration of detention under Art. 75-77 AIG.
Cited in the reasoning section regarding the requirement that deportation must not be impossible to execute.
Cited in the reasoning section concerning the acceleration requirement for deciding on the right of residence of the detained person.
This provision relates to the legal basis for procedural costs, which the court applied by deciding not to impose any costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2019.52
URTEIL
vom 16. August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2019
betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Aufgrund eines anonymen Hinweises vom 3. Juli 2019 hat das JSD, Bevölkerungsdienste und Migration, Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit, am 18. Juli 2019 im Restaurationsbetrieb [...] eine Kontrolle durchgeführt. Bei der Kontrolle räumte A____ ein, dass er keine Papiere habe. Sodann stellte er ein Asylgesuch. Um 10.15 Uhr wurde er festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 17. Oktober 2019 über ihn verfügt, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2019.42 vom 19. Juli 2019 genehmigt hat, allerdings bloss bis zum 17. August 2019. Am 9. August 2019 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft bis 16. November 2019 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
1.
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 –77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
2.
2.1 Vorliegend hat die Schwarzarbeitskontrolle den Beurteilten im Restaurationsbetrieb [...] betroffen. Gemäss den Beobachtungen der Kontrolleure habe der Beurteilte dort gearbeitet – was er bestreitet, und er habe sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen versucht, was er ebenfalls bestreitet. Die Sache wurde der Staatsanwaltschaft überwiesen, und diese hat ihn wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge sei er am 28. oder 29. Juni 2019 mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist. Den Schwarzarbeitskontrolleuren gegenüber hat er eingeräumt, er sei illegal via Griechenland und Italien gereist. Ihnen und auch dem Migrationsamt hat er erklärt, er habe sich erst von der mühsamen Reise erholen wollen, bevor er das Asylgesuch einreiche; er gehöre dem kurdischen Jugendverein […] an. Dies hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bekräftigt. Es müssten in der Türkei noch Dokumente bereitgestellt und zu ihm übermittelt werden. Ein Anwalt kümmere sich darum. Dessen Namen will der Beurteilte indessen nicht nennen.
Somit ist festzuhalten, dass im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG der Beurteilte sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Auch unter Berücksichtigung einer mühsamen Reise war die Einreichung des Asylgesuchs früher möglich und zumutbar gewesen; das Migrationsamt führt zutreffend aus, dass er dies innert einer Woche nach der Einreise hätte tun können. Sodann fällt auf, dass – jedenfalls gemäss den Beobachtungen der Schwarzarbeitskontrolle – der Beurteilte sich der Kontrolle zunächst zu entziehen versucht hat; dem widerspricht allerdings der Beurteilte und macht geltend, er hätte ohne weiteres fliehen können, habe aber absichtlich davon abgesehen. Die Frage braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls hat er das Asylgesuch erst gestellt, als die Kontrolle dann tatsächlich durchgeführt wurde; zu einem Zeitpunkt also, als er zufolge seiner illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (und der vermuteten Schwarzarbeit) im Falle des Betroffenwerdens unausweichlich mit einer Wegweisung und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist somit gegeben. Die daraus folgende gesetzliche Fiktion, dass der Beurteilte mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden, liess sich anlässlich der ersten Haftüberprüfung durch den Einzelrichter vom 16. August 2019 gestützt auf die damals vorliegenden Tatsachen nicht umstossen. Nichtsdestotrotz musste schon damals gesagt werden, dass der Beurteilte persönlich einen positiven Eindruck und soweit ersichtlich keine widersprüchlichen Angaben gemacht hat; daher wurde die Haft bloss für einen Monat bestätigt statt wie verfügt für drei Monate.
2.2 Zwischenzeitlich hat im Asylverfahren eine Anhörung durch das SEM stattgefunden, und zwar in türkischer Sprache. Laut einer Aktennotiz des SEM vom 8. August 2019 habe der Gesuchsteller bei der Rückübersetzung erklärt, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe. Er habe jede seiner im Protokoll festgehaltenen Antworten bemängelt und habe versucht, Anmerkungen anzubringen. Der Gesuchsteller habe mehrmals nach der ethnischen Zugehörigkeit des Dolmetschers gefragt. Da ihm die Antwort darauf verweigert worden sei, habe er in der Folge darauf bestanden, dass die Anhörung in Kumanci stattfinden solle. Die Rechtsvertretung habe ihm nahe gelegt, das Protokoll nicht zu unterzeichnen. Laut einem E-Mail des SEM vom selbigen Tag muss die Anhörung in Kumanci neu disponiert werden. Die Verfügbarkeiten von Dolmetschern sei heikel. Ein Negativentscheid sei möglich, ein Nichteintretensentscheid hingegen nicht.
Die gesetzliche Fiktion der Missbräuchlichkeit des Asylgesuchs lässt sich somit nicht aufrecht erhalten sondern wird umgestossen durch die Tatsache, dass das Asylgesuch nun eingehend geprüft wird und kein Nichteintretensentscheid mehr in Frage steht. Die Ernsthaftigkeit des Gesuchs wird untermauert durch das Bestreben des Gesuchsteller nach korrekter Übersetzung sowie die Absichten des Beurteilten, sich im Falle einer Haftentlassung auf dem Empfangszentrum melden und im Falle eines negativen Asylentscheids Beschwerde dagegen erheben zu wollen, welche Absichten der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft bekräftigt hat.
2.3 Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG weggefallen. Es ist kein anderer Haftgrund ersichtlich. Folglich ist die Haft unzulässig und der Beurteilte daraus zu entlassen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Vorbereitungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.