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AUS.2019.42 • APG BS AUS.2019.42 KI-generiert

Asylum Application Filed to Avoid Deportation Detention Legality

Geschäftsnummer AUS.2019.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following an anonymous tip and subsequent inspection at a restaurant where the individual admitted to lacking papers and then filed for asylum, an administrative authority ordered preparatory detention to secure future deportation or criminal proceedings. The court reasoned that the detainee was unlawfully present, filed for asylum immediately upon apprehension after an illegal entry and prolonged illegal stay, which triggered the legal presumption under Article 75(1)(f) AIG that the asylum application was clearly intended to avoid imminent removal, thus establishing a valid ground for detention which was found to be lawful and proportionate, although the initial ordered duration was reduced to better reflect the potential timeline for a summary decision on the asylum application.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, Art. 78 AIG, Art. 79 Abs. 1 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Asylum Application Filed to Avoid Deportation Detention Legality: The court reasoned that the detainee was unlawfully present, filed for asylum immediately upon apprehension after an illegal entry and prolonged illegal stay, which triggered the legal presumption under Article 75(1)(f) AIG that the asylum application was clearly intended to avoid imminent removal, thus establishing a valid ground for detention which was found to be lawful and proportionate, although the initial ordered duration was reduced to better reflect the potential timeline for a summary decision on the asylum application.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 18. Juli 2019** Wegweisung im Asylverfahren Vorbereitungshaft illegale Einreise Sistierung des Verfahrens rechtliche Vermutung Gesuch an eine Behörde Anordnung der Vorbereitungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
c AIG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Art. 78 AIG
75 – 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AIG
78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
Art. 75 Abs. 2 AIG
Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG
The court found that the legal presumption for detention under this article was met, as the appellant was illegally in Switzerland and filed an asylum application to avoid imminent expulsion.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG

The court found that the legal presumption for detention under this article was met, as the appellant was illegally in Switzerland and filed an asylum application to avoid imminent expulsion.

Es werden keine Kosten erhoben.

The court explicitly ordered that no costs be levied in the dispositive section.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.42

URTEIL

vom 19. Juli 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von der Türkei,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Juli 2019

betreffend Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Aufgrund eines anonymen Hinweises vom 3. Juli 2019 hat das JSD, Bevölkerungsdienste und Migration, Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit, am 18. Juli 2019 im Restaurationsbetrieb [...] eine Kontrolle durchgeführt. Bei der Kontrolle räumte A____ ein, dass er keine Papiere habe. Sodann stellte er ein Asylgesuch. Um 10.15 Uhr wurde er festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 17. Oktober 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 – 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a

S. 374 f.).

2.

Vorliegend hat die Schwarzarbeitskontrolle den Beurteilten im Restaurationsbetrieb [...] betroffen. Gemäss den Beobachtungen der Kontrolleure hat der Beurteilte dort gearbeitet – was er bestreitet, und er hat sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen versucht, was er ebenfalls bestreitet. Die Sache wurde der Staatsanwaltschaft überwiesen, und diese hat ihn wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge sei er am 28. oder 29. Juni 2019 mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist. Den Schwarzarbeitskontrolleuren gegenüber hat er eingeräumt, er sei illegal via Griechenland und Italien gereist. Ihnen und auch dem Migrationsamt hat er erklärt, er habe sich erst von der mühsamen Reise erholen wollen, bevor er das Asylgesuch einreiche; er gehöre dem kurdischen Jugendverein […] an. Dies hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bekräftigt. Es müssten in der Türkei noch Dokumente bereitgestellt und zu ihm übermittelt werden. Ein Anwalt kümmere sich darum. Dessen Namen will der Beurteilte indessen nicht nennen.

Somit ist festzuhalten, dass im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG der Beurteilte sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Auch unter Berücksichtigung einer mühsamen Reise war die Einreichung des Asylgesuchs früher möglich und zumutbar gewesen; das Migrationsamt führt zutreffend aus, dass er dies innert einer Woche nach der Einreise hätte tun können. Sodann fällt auf, dass – jedenfalls gemäss den Beobachtungen der Schwarzarbeitskontrolle – der Beurteilte sich der Kontrolle zunächst zu entziehen versucht hat. Erst als die Kontrolle dann tatsächlich durchgeführt wurde, hat er das Asylgesuch gestellt; zu einem Zeitpunkt also, als er zufolge seiner illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (und der Schwarzarbeit) im Falle des Betroffenwerdens unausweichlich mit einer Wegweisung und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist somit gegeben. Die daraus folgende gesetzliche Fiktion, dass der Beurteilte mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden, lässt sich im vorliegenden konkreten Fall gestützt auf die im Rahmen der Haftüberprüfung erhobenen und zu würdigenden Tatsachen nicht umstossen, zumal der Beurteilte keinerlei überprüfbaren Angaben macht. Auf die asylrelevanten Themen kann hier nicht eingegangen werden, wenn auch gesagt werden muss, dass der Beurteilte persönlich einen positiven Eindruck macht und soweit ersichtlich keine widersprüchlichen Angaben macht. Dies ändert nichts daran, dass der Haftgrund gegeben ist, wird aber hinsichtlich der Haftdauer zu berücksichtigen sein. Vorbehalten bleibt somit das Ergebnis des materiellen Asylverfahrens; für eine derart vertiefte materielle Prüfung bleibt im vorliegenden Verfahren allerdings kein Raum.

3.

Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; insbesondere die mühsame und teure Reise – er habe den Schleppern 7‘000 Euro bezahlt –, der bereits dreiwöchige illegale Aufenthalt sowie die Umstände anlässlich der Kontrolle und Festnahme lassen die vom Beurteilten vorgeschlagene Meldepflicht als ungenügend erscheinen, um im Falle eines negativen Asylentscheids den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Die Haft erweist sich somit als rechtund verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings nicht wie beantragt für 3 Monate. Sollte das Asylgesuch tatsächlich missbräuchlich sein, wird ein Nichteintretensentscheid nicht mehr als 1 Monat Zeit beanspruchen. Die Haft ist auf diese Dauer zu beschränken.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 17. August 2019 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.