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AUS.2019.36 • APG BS AUS.2019.36 KI-generiert

Legality of Detention to Secure Expulsion Despite Waived Hearing

Geschäftsnummer AUS.2019.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously ordered to leave the country and subject to a ban on entry to Switzerland and the Schengen area until 2020, was detained after being controlled by police, leading to an administrative order for 12 days of removal detention to secure their expulsion. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention and waived a formal hearing because the expulsion was scheduled within eight days and the individual consented in writing. The court upheld the detention, reasoning that the individual's violation of a prior entry ban and failure to comply with a prior departure order demonstrated an unwillingness to comply with official directives, suggesting they would evade further removal proceedings if not detained, thus deeming detention necessary to ensure the execution of the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Legality of Detention to Secure Expulsion Despite Waived Hearing: The court reviewed the legality and appropriateness of the detention and waived a formal hearing because the expulsion was scheduled within eight days and the individual consented in writing. The court upheld the detention, reasoning that the individual's violation of a prior entry ban and failure to comply with a prior departure order demonstrated an unwillingness to comply with official directives, suggesting they would evade further removal proceedings if not detained, thus deeming detention necessary to ensure the execution of the expulsion order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 14. Juni 2019** administrative Versorgung Abschiebung Einreiseverbot Ausreise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as the legal basis for detaining a foreigner who enters Swiss territory despite an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

Cited as the legal basis for detaining a foreigner when there are concrete indications that they will evade deportation.

Art. 80 Abs. 3 AIG

Cited as the basis for waiving an oral hearing due to the expected rapid deportation and the appellant's consent.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision that no costs shall be imposed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.36

URTEIL

vom 17. Juni 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juni 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 13. Juni 2019 (23 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14. Juni 2019),

dass sich dabei herausgestellt hat, dass gegen ihn eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum besteht,

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14. Juni 2019 festgehalten hat, da A____ über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfüge, könne unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden, dass es der Einzelrichterin am 17. Juni 2019 mitgeteilt hat, ein Flug sei für den 18. Juni 2019 gebucht, dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass A____ eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet hat, dass ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau bereits am 3. April 2019 angewiesen hatte, die Schweiz innert 24 Stunden zu verlassen, was er auch getan haben will, dass er dennoch erneut auf Schweizer Boden hat aufgegriffen werden müssen,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte Anordnungen zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder allenfalls in Italien (wo er offenbar ein Aufenthalts-Bewilligungsverfahren hängig hat) zu ermöglichen,

dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint, dass die Verfügung des Migrationsamtes lediglich dahingehend zu korrigieren ist, als A____ bereits am 13. Juni 2019, 23 Uhr, (und nicht erst 14. Juni 2019, 23 Uhr) verhaftet worden ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. Juni 2019,

23 Uhr, bis zum 25. Juni 2019, 23 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.