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AUS.2019.31 • APG BS AUS.2019.31 KI-generiert

Administrative Court Upholds Extension of Enforcement Detention Due to Non-Cooperation

Geschäftsnummer AUS.2019.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a request for the third extension of enforcement detention for an individual from Algeria, whose initial detention and subsequent two extensions were deemed lawful because the individual refused to cooperate in obtaining the necessary travel document, making his ordered removal from the country impossible. The court reasoned that the fundamental prerequisites for detention remained met, noting the detainee's continued refusal to cooperate and the lack of any milder alternative measure, concluding that the extension was lawful and appropriate as the maximum detention period had not been reached and there remained a minimal probability that continued detention could prompt the necessary cooperation, though the court also ordered that a hospital examination be organized if medically necessary for the detainee's claimed health issues.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 AIG, Art. 79 Abs. 2 AIG, Art. 78 Abs. 4 AIG; Administrative Court Upholds Extension of Enforcement Detention Due to Non-Cooperation: The court reasoned that the fundamental prerequisites for detention remained met, noting the detainee's continued refusal to cooperate and the lack of any milder alternative measure, concluding that the extension was lawful and appropriate as the maximum detention period had not been reached and there remained a minimal probability that continued detention could prompt the necessary cooperation, though the court also ordered that a hospital examination be organized if medically necessary for the detainee's claimed health issues.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 23. Mai 2019** Verlängerung der Untersuchungshaft Verwaltungsvollzug Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschiebung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Rechte der inhaftierten Person Verlängerung der Durchsetzungshaft (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 AIG

The reasoning refers to this article when confirming the fundamental prerequisites for ordering enforcement detention, even though the core decision confirms the extension.

Art. 79 Abs. 2 AIG

Referred to when confirming that the maximum detention period has not yet been reached.

Art. 78 Abs. 4 AIG

Cited as the legal basis for granting the oral hearing requested by the appellant.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

Cited in the reasoning to establish that the procedure is free of charge, which is reflected in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.31

URTEIL

vom 5. Juni 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Mai 2019

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

in Erwägung:

dass sich A____ vom 10. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 in Ausschaffungshaft befand und ab dem 3. Januar 2019 die Durchsetzungshaft angeordnet worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von A____ zu seiner Person gemachten Angaben nicht stimmen, weshalb ohne seine weitere Mitwirkung kein Laissez-Passer bei den algerischen Behörden erwirkt werden kann bzw. ohne seine Mitwirkung der Vollzug der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist;

dass die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) und die erste sowie zweite Verlängerung der Durchsetzungshaft um jeweils zwei Monate je mit gerichtlichem Entscheid (VGE AUS.2019.2 vom 7. Januar 2019, AUS.2019.13 vom 8. April 2019) als rechtmässig und angemessen befunden wurden;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Mai 2019 eine dritte Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 2. August 2019 verfügt hat;

dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit Verfügung vom 29. Mai 2019 zugestimmt hat;

dass A____ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat;

dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländerund Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);

dass das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands allerdings vom Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juni 2019 abgelehnt worden ist, nachdem A____ bereits für die Verhandlung vom 7. Februar 2019 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde und kein Anspruch darauf besteht, für jede Verlängerung der Durchsetzungshaft rechtlich vertreten zu werden, zumal der Sachverhalt nicht komplex ist und sich seit den beiden letzten Verhandlung nicht massgeblich verändert hat;

dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 7. Januar 2019 betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;

dass die Einzelrichterin bereits in der zustimmenden Verfügung vom 29. Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass A____ weiterhin renitent seine Mitwirkung bei der Identifizierung seiner Person verweigert und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen bzw. niemals freiwillig nach Algerien zurück zu kehren;

dass die ausländerrechtliche motivierte Haft zum heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten andauert, womit die maximale Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG);

dass damit in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag;

dass dies umso mehr zu gelten hat, als das Bestehen einer *minimalen* Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);

dass daran auch die Ausführungen des A____ nichts ändern, wonach er Nierensteine und eine Sehnenzerrung habe, schliesslich führt er gleichzeitig aus, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei;

dass er allerdings auch ausführt, der Arzt habe ihm seit Monaten eine Untersuchung im Spital zugesagt, diese werde aber nicht durchgeführt;

dass eine solche Untersuchung in die Wege zu leiten ist, sofern sie aus ärztlicher Sicht als notwendig erachtet wird;

dass es sich bei A____ gleichwohl grundsätzlich um einen gesunden, jungen Mann handelt, der keinerlei Verbindungen zur Schweiz aufweist, weshalb es sich bei ihm auch nicht um eine besonders verletzliche Person handelt oder familiäre Gründe gegen eine Haft sprechen könnten;

dass auf der anderen Seite ein grosses öffentliches Interesse an der Ausschaffung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilten Ausländers besteht;

dass nicht ersichtlich ist, welches andere, mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;

dass sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 2. August 2019 rechtmässig und angemessen.

Soweit aus ärztlicher Sicht notwendig ist für A____ eine Untersuchung im Spital zu organisieren. Das Migrationsamt hat den ärztlichen Dienst entsprechend zu informieren.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.