Detention for Deportation Based on Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, subject to an expulsion order and detained pending enforcement after being caught using a fraudulent residence permit and convicted for document forgery, illegal entry, and unlawful residence, had their custody reviewed. The court upheld the twelve-day detention as lawful and appropriate, reasoning that the applicant's past behavior, including deception to avoid removal and an assertion of having a loose network allowing him to easily evade authorities, provided concrete grounds to fear he would abscond, thus justifying detention to ensure execution of the deportation order, and dispensed with an oral hearing as the deportation was scheduled within eight days and the detainee consented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Detention for Deportation Based on Flight Risk: The court upheld the twelve-day detention as lawful and appropriate, reasoning that the applicant's past behavior, including deception to avoid removal and an assertion of having a loose network allowing him to easily evade authorities, provided concrete grounds to fear he would abscond, thus justifying detention to ensure execution of the deportation order, and dispensed with an oral hearing as the deportation was scheduled within eight days and the detainee consented.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the decision to waive an oral hearing.
Used as the substantive basis to confirm that the detention for deportation was lawful and appropriate.
Cited in the reasoning, but the operative part explicitly states that no costs are charged, which relates to this procedural rule for costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2019.28
URTEIL
vom 20. Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Mai 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 17. Mai 2019, 6 Uhr, durch die Schweizerische Grenzwacht an der [...]strasse in Basel kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer nicht ihm zustehenden Schweizerischen B-Bewilligung, lautend auf B____, ausgewiesen hat,
dass er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2019 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) und der Übernahme von Kosten in Höhe von CHF 464.– verurteilt worden ist
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 17. Mai 2019 festgehalten hat, da A____ im Besitz eines gültigen kosovarischen Reisepasses sei, könne noch heute ein Flug in seine Heimat gebucht werden, dass ein solcher in der Zwischenzeit auch auf den
22. Mai 2019 festgelegt worden ist,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit einer nicht ihm zustehenden, auf B____ lautenden B-Bewilligung ausgewiesen hat, dass er damit versucht hat, die Beamten über seine Berechtigung, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, zu täuschen, um nicht in seine Heimat abgeschoben zu werden,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er gewillt ist, sich auch unrechtmässiger Mittel zu bedienen, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, dass A____ offenbar über ein grösseres Beziehungsnetz in Basel und Umgebung verfügt („Wo haben Sie sich seit Ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten?“ „Überall ein bisschen, wo ich gerade konnte“), weshalb ihm ein Untertauchen problemlos möglich wäre und eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage vom 17. Mai 2019, 6.00 Uhr, bis zum 29. Mai 2019, 6.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.