Deportation Custody for Schengen Ban Violator
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual from North Macedonia, already subject to a Schengen-wide entry ban valid until July 2020, was detained upon entry into Switzerland and ordered to be deported. The court confirmed the legality and appropriateness of the ordered deportation custody, reasoning that detention was justified under the relevant law because the individual entered the country despite the ban, admitted knowledge of the ban, and posed a flight risk if released, intending to travel to Germany (where the ban originated) and subsequently home, thus necessitating custody to ensure the execution of the removal order within the stipulated timeframe without resorting to milder measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Deportation Custody for Schengen Ban Violator: The court confirmed the legality and appropriateness of the ordered deportation custody, reasoning that detention was justified under the relevant law because the individual entered the country despite the ban, admitted knowledge of the ban, and posed a flight risk if released, intending to travel to Germany (where the ban originated) and subsequently home, thus necessitating custody to ensure the execution of the removal order within the stipulated timeframe without resorting to milder measures.
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KI-generiertThe court waived the oral hearing based on this article as the appellant agreed and the deportation was expected quickly.
The court referenced this article when confirming the duration of the custody was proportionate and lawful.
This provision established the legal basis (entry despite ban) for ordering the custody in the first place.
The court applied this provision to declare the proceedings free of costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2019.27
URTEIL
vom 8. Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von Nordmazedonien,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
dass A____, [...] von Nordmazedonien, am 6. Mai 2019 bei der Flixbushaltestelle beim Bahnhof Basel SBB durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. Juli 2020, belegt ist, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
7. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. Mai 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 7. Mai 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original nordmazedonische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Nordmazedonien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben, er habe aber gedacht, es sei schon vorbei – welcher Irrtum ihm allerdings selber zuzuschreiben ist, dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, im Falle seiner Freilassung würde er nach Deutschland gehen, um von dort aus eine Woche später nach Nordmazedonien zu reisen, dass der Beurteilte keine Berechtigung hat, nach Deutschland zu gehen, zumal das Einreiseverbot schengenweit gilt und gerade von Deutschland ausgestellt wurde,
dass daher zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und einer geordneten Ausreise keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Mai 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: