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AUS.2019.19 • APG BS AUS.2019.19 KI-generiert

Deportation Detention for Forged Document Use

Geschäftsnummer AUS.2019.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was ordered into 12 days of deportation detention following their expulsion from the country after being apprehended attempting to leave with totally forged Greek identity and driver's licenses. The court waived an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the individual consented, affirming that detention was lawful and appropriate based on the clear evidence that the person's use of forged documents and prior unauthorized residence demonstrated an intent to evade lawful removal, making less severe measures insufficient to secure compliance with the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Deportation Detention for Forged Document Use: The court waived an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the individual consented, affirming that detention was lawful and appropriate based on the clear evidence that the person's use of forged documents and prior unauthorized residence demonstrated an intent to evade lawful removal, making less severe measures insufficient to secure compliance with the expulsion order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. April 2019** rechtmässige Wegweisung gefälschte Urkunden Ausweispapier Haftstrafe Verstoss gegen Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

This provision serves as the substantive basis for affirming the lawfulness and appropriateness of the ordered custody for securing the execution of the deportation order.

Art. 80 Abs. 3 AIG

The court implicitly confirms the procedure regarding the waiver of an oral hearing, as the order states that the waiver is decided upon.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision governs the cost exemption, leading to the order that no costs are levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.19

URTEIL

vom 17. April 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. April 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 15. April 2019 bei seinem Versuch, nach Frankreich auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer totalgefälschten griechischen Identitätskarte sowie einem totalgefälschten, griechischen Führerausweis ausgewiesen hat,

dass er gleichentags um 12 Uhr dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 16. April 2019 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 16. April 2019 festgehalten hat, für albanische Bürger könne mit einem Ausweisverlustschein unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden, dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, die er sich mit dem Ziel besorgt hatte, sich unberechtigt längere Zeit im Schengenraum aufhalten zu können,

dass er bereits während rund eines Jahres bei seiner Freundin in Frankreich gelebt und dort auch gelegentlich ohne Bewilligung gearbeitet hat,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in Frankreich zu ermöglichen,

dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. April 2019, 12 Uhr, bis zum 27. April 2019, 12 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.