Detention Upheld for Individual Violating Multiple Entry Bans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was detained pending deportation after being apprehended at a border crossing despite holding two valid Schengen area entry bans and a specific national entry ban due to a prior conviction for organized theft and related offenses. The court upheld the detention order in a written procedure, which the detainee consented to waive an oral hearing for, confirming that the prerequisites for detention—specifically violation of the entry ban, prior conviction, and risk of absconding demonstrated by non-compliance with authority and illegal entry attempts—were met, rendering the detention lawful and necessary for ensuring the deportation order's execution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Detention Upheld for Individual Violating Multiple Entry Bans: The court upheld the detention order in a written procedure, which the detainee consented to waive an oral hearing for, confirming that the prerequisites for detention—specifically violation of the entry ban, prior conviction, and risk of absconding demonstrated by non-compliance with authority and illegal entry attempts—were met, rendering the detention lawful and necessary for ensuring the deportation order's execution.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the time limit for judicial review of custody was respected by proceeding in writing.
Cited as one of the legal grounds justifying the initial detention due to entry despite a ban.
Cited as a legal ground justifying detention due to conviction for a crime.
Cited as the basis for the decision that the procedure is free of charge.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2019.15
URTEIL
vom 29. März 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...],
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. März 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 28. März 2019 von Angehörigen des Grenzwachkorps (GWK) am Grenzübergang von Frankreich in die Schweiz am Bahnhof SBB kontrolliert wurde und diese feststellten, dass gegen A____ zwei gültige Einreiseverbote für den gesamten Schengenraum und ein gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein bestehen, woraufhin er dem Migrationsamt zugeführt wurde;
dass A____ mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 11. August 2015 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
29. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass A____ am 29. März 2019 schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verzichtet hat;
dass die Voraussetzungen zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit dem Vorliegen der schriftlichen Erklärung sowie mit der Tatsache, dass eine Rückführung nach Albanien aufgrund der vorhandenen gültigen Reisedokumente des A____ innert 8 Tagen erfahrungsgemäss ohne Weiteres organisiert und durchgeführt werden kann, erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet, dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A____ mit Verfügung vom 7. Januar 2016 ein ab dem 14. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2021 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein aufgrund der kriminellen Aktivitäten des A____ ausgesprochen hat;
dass A____ am 13. Januar 2016 unterschriftlich den Empfang dieses Einreiseverbotes bestätigt hat sowie die Kenntnis desselben auch an der Anhörung des Migrationsamt am 29. März 2019 bestätigt;
dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass zudem von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, nachdem A____ ausführt, er habe sich vorgängig seiner Einreise in Frankreich aufgehalten, was ihm aufgrund der für den Schengenraum geltenden Einreiseverbote ebenfalls verwehrt ist;
dass dieses Verhalten des A____, der die bestehenden Einreiseverbote nicht respektiert, zeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in Freiheit selbständig in seine Heimat Albanien ausreisen wird;
dass damit drei Haftgründe vorliegen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
28. März 2019, 19:15 Uhr, bis zum 9. April 2019, 19:15 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: