Turkey National Deportation Custody Upheld Over Falsified Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual from Turkey was apprehended after being found using falsified Bulgarian identification and driver's licenses and was subsequently ordered into three months of deportation custody pending removal from the country. The court upheld the custody order, reasoning that the subject's history of systematic illegal residency in the Schengen area, coupled with the use of deceptive documents and providing contradictory statements regarding his original nationality documents, established a significant risk of absconding, justifying detention to ensure the execution of the expulsion order, as less restrictive measures were deemed insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 78 AIG; Turkey National Deportation Custody Upheld Over Falsified Documents: The court upheld the custody order, reasoning that the subject's history of systematic illegal residency in the Schengen area, coupled with the use of deceptive documents and providing contradictory statements regarding his original nationality documents, established a significant risk of absconding, justifying detention to ensure the execution of the expulsion order, as less restrictive measures were deemed insufficient.
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KI-generiertThe court confirmed the detention based on the circumstances outlined in Art. 76 para. 1 lit. b no. 1 in conjunction with Art. 75 para. 1 lit. c AIG (entry into Switzerland despite an entry ban), which implies the underlying grounds for the custody order.
The court found that there was a risk of absconding, partially justifying the detention under this provision (failure to comply with specific obligations).
These provisions were cited in the reasoning section concerning the risk of absconding due to criminal behavior and deception, which supports the decision to uphold the detention.
This provision was mentioned as a potential basis for detention when behaviour suggests resistance to official orders, supporting the factual grounds for the decision.
This provision was referenced in the reasoning section regarding the maximum duration of detention, confirming the court's consideration of the duration ordered (3 months).
This procedural requirement (non-impracticability of expulsion) was considered when confirming that detention was appropriate.
This provision regarding the obligation to decide on the right of residence without delay was considered as part of the framework upholding the detention.
This provision concerning the requirement to take immediate measures for enforcement was considered in the overall justification for confirming the detention.
Referenced in the reasoning section as part of the legal framework concerning the underlying order for which custody was ordered.
Referenced in the reasoning section as part of the legal framework concerning the underlying order for which custody was ordered.
Referenced in the reasoning section as part of the legal framework concerning the underlying order for which custody was ordered.
Referenced in the reasoning section as part of the legal framework concerning the underlying order for which custody was ordered.
Referenced in the reasoning section as one of the general legal bases allowing detention to secure the execution of an expulsion order.
This provision concerns legal aid, but since no costs or legal aid were imposed in the operative part, it is excluded based on the rules.
This provision concerns costs, but since the operative part states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are charged), the provision itself is not *applied* for imposing costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2019.14
URTEIL
vom 27. März 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. März 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...] von der Türkei, wurde am 25. März 2019 bei der Tramhaltestelle Kleinhüningeranlage durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem festgestellt worden war, dass er sich mit einer inhaltsverfälschten bulgarischen Identitätskarte und einem inhaltsverfälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte, wurde er um 15.00 Uhr zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat ihn am 26. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 24. Juni 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder
66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Der Beurteilte hat seinen Angaben zufolge seine Heimat im Jahr 2013 verlassen und lebt seither illegal in Frankreich – zunächst in Paris, seit 2018 in Huningue –, wo er auch gearbeitet habe. Die verfälschten bulgarischen Papiere habe er in Paris für Euro 1‘200 gekauft und sich damit etwa auch für die Wohnungsmiete legitimiert. Er sei schon mehrmals in die Schweiz gekommen, um seinen in Pratteln lebenden Bruder sowie dessen Kinder zu besuchen, so auch diesmal. Der Beurteilte hat es somit seit Jahren systematisch darauf ausgelegt, illegal im Schengenraum zu leben und auch zu arbeiten. Zudem hat er sich mit verfälschten Identitätspapieren ausgewiesen. Untertauchensgefahr ist somit gegeben. Überdies hat er widersprüchliche Angaben zu seinen ihm zustehenden türkischen Identitätspapieren gemacht. Der Grenzwache hatte er angegeben, diese befänden sich bei Verwandten in Paris, während er beim Migrationsamt gesagt hat, er habe sie zerrissen und weggeworfen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, er habe sich bei der Grenzwache vielleicht undeutlich ausgedrückt. Als er die bulgarischen Papiere erworben habe, sei ihm nahegelegt worden, die türkische ID zu vernichten. Immerhin konnte vom Migrationsamt aus der Bruder des Beurteilten angerufen werden, der eine Geburtsurkunde organisieren könne. Sobald diese vorliegt, wird bei den türkischen Behörden ein Laissez-Passer erhältlich gemacht werden können, was offenbar sicher 2 – 4 Wochen in Anspruch nimmt. Der Wegweisungsvollzug nach der Türkei ist somit möglich und zumutbar, und das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen und systematischen illegalen Aufenthalts des Beurteilten im Schengenraum nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als der Rückkehrwille des Beurteilten sich auch nach Diskussionen beim Migrationsamt und unter dem Eindruck drohender längerer Haft gebildet hat. Der Rückkehrwille hat sich offenbar erhärtet. Der Vater des Beurteilten sei krank und die Rückkehr komme gerade recht, gab der Beurteilte heute an. Die angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. Juni 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.