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AUS.2019.11 • APG BS AUS.2019.11 KI-generiert

Albanian National Deportation Detention Upheld Due to Entry Ban and Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2019.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a national of Albania, was detained upon attempting to exit the country because he was registered under an alias and subject to a Schengen-wide entry ban valid until 2021; the court upheld the administrative order for his deportation detention until a specified date, reasoning that detention was legally justified both because he entered Switzerland despite an existing entry ban and because a high risk of absconding existed, supported by his prior criminal conviction for serious drug offenses and his use of a false name to evade authorities, making detention the only appropriate measure to ensure the execution of his deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Albanian National Deportation Detention Upheld Due to Entry Ban and Flight Risk: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 21. Februar 2019** Einreiseverbot albanisches Asylgesuch administrative Versorgung Fluchtgefahr Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

The court decided to waive an oral hearing based on this provision, as the appellant consented and the deportation was expected shortly.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

This provision served as the basis for justifying the detention due to entering Switzerland despite an entry ban and the risk of absconding.

Art. 80 Abs. 3 AIG

The court confirmed the detention ordered for 12 days, citing this article regarding the duration of custody.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for the decision to levy no costs for the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.11

URTEIL

vom 21. Februar 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,alias B____,

[...], von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Februar 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, alias B____, geb. [...], von Albanien, am 20. Februar 2019 am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er unter dem Alias B____ registriert und mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. März 2021, belegt ist, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

21. Februar 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 4. März 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 21. Februar 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte sowohl gemäss Polizeirapport als auch dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem gemäss Polizeirapport der Beurteilte sich seit 55 Tagen rechswidrig im Schengenraum aufhält, er in Genf wegen schwerer Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt worden ist, und er in Kenntnis und wegen des Einreiseverbots den Namen gewechselt habe, um dieses zu umgehen,

dass angesichts des dargestellten Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. März 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: