Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2019.102 • APG BS AUS.2019.102 KI-generiert

Detention of Alien Violating Entry Ban Confirmed

Geschäftsnummer AUS.2019.102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously subject to a Schengen-wide entry ban until 2022, was arrested and placed in custody pending deportation after being found in the country. The court reviewed the legality and appropriateness of the custody, which was ordered to secure the execution of a removal decision, noting that the individual had previously been deported and had recently married a national of another Schengen state, suggesting an intent to evade the ban by staying with his pregnant wife in France. Given the clear facts supporting the basis for detention under immigration law—namely the entry ban violation and a high risk of absconding—the court dispensed with an oral hearing due to the imminent scheduled deportation and confirmed the twelve-day detention order as lawful and appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG; Detention of Alien Violating Entry Ban Confirmed: The court reviewed the legality and appropriateness of the custody, which was ordered to secure the execution of a removal decision, noting that the individual had previously been deported and had recently married a national of another Schengen state, suggesting an intent to evade the ban by staying with his pregnant wife in France. Given the clear facts supporting the basis for detention under immigration law—namely the entry ban violation and a high risk of absconding—the court dispensed with an oral hearing due to the imminent scheduled deportation and confirmed the twelve-day detention order as lawful and appropriate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2019** ausländerrechtliche Festhaltung Einreiseverbot Abschiebung Zollausweis Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Einreise Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AIG

Applied to rule on the waiver of an oral hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a legal basis justifying the initial detention for entering Switzerland despite an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

Cited as a legal basis justifying the detention due to the risk of absconding.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.102

URTEIL

vom 30. Dezember 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 26. Dezember 2019 (10 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen worden ist, nachdem er sich anlässlich einer Kontrolle durch das Schweizerische Grenzwachtkorps (Gzw) lediglich mit einer albanischen Identitätskarte hat ausweisen können (vgl. Bericht des Gzw vom 26. Dezember 2019 sowie Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 26. Dezember 2019),

dass weitere Abklärungen ergeben haben, dass gegen ihn eine vom 26. Februar 2019 bis zum 26. Februar 2022 gültige, den gesamten Schengenraum betreffende Einreiseverweigerung besteht, dass A____ in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 26. Dezember 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis zum 7. Januar 2020, 10 Uhr, angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300), dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass sich der Pass von A____ in Mulhouse/F befindet und gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamtes durch die Ehefrau des Inhaftierten beigebracht worden ist, weshalb das Migrationsamt unverzüglich einen Flug in die Heimat hat buchen können, der bereits am 2. Januar 2020 stattfinden soll,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind, dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass der vorliegende Entscheid am 30. Dezember 2019, 9.55 Uhr, durch die Einzelrichterin eröffnet wird, womit auch die Frist von 96 Stunden gerade noch eingehalten ist, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

dass A____ unter dem Namen B____ mit einem gültigen, den gesamten Schengenraum betreffenden Einreiseverbot belegt ist, dass er bereits am 27. Oktober 2018 durch die französischen Behörden nach Albanien ausgeschafft worden ist, womit ihm deutlich klargemacht worden ist, dass er sich hier nicht aufhalten darf, dass Frankreich im vorliegenden Verfahren seine Rückübernahme abgelehnt hat und auf Nachfrage des Migrationsamtes bei diesem Entscheid geblieben ist,

dass deshalb einzig die Rückkehr von A____ nach Albanien möglich ist,

dass A____ im März dieses Jahres eine Französin geheiratet und deren Namen angenommen hat, was darauf deutet, dass er das Einreiseverbot auf diese Weise umgehen will, dass er sich nach eigenen Angaben seither regelmässig während drei Monaten bei seiner Ehefrau aufhält und danach für einige Zeit in die Heimat zurückkehrt,

dass seine Ehefrau schwanger ist, weshalb A____, wäre er in Freiheit, es mit grosser Wahrscheinlichkeit vorziehen würde, zu ihr nach Frankreich zurückzukehren, statt in Basel auf den Vollzug der Wegweisung in die Heimat zu warten,

dass deshalb auch die Gefahr des Untertauchens klar zu bejahen ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin*:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 7. Januar 2020 (10 Uhr), rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.