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AUS.2018.9 • APG BS AUS.2018.9 KI-generiert

Asylum Application as Evasion of Removal: Detention Justification and Duration

Geschäftsnummer AUS.2018.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, detained after a police check because they could not present identification, filed for asylum the day after being provisionally held, leading the Migration Office to order three months of preparatory detention for the purpose of securing removal proceedings. The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention because the asylum application appeared to be an abusive tactic to avoid imminent deportation, satisfying the statutory presumption under Article 75(1)(f) of the Foreign Nationals Act, given the individual had entered the country months prior without seeking asylum; however, the court reduced the ordered detention period from three months to six weeks (until March 1, 2018), reasoning that such detention is only justifiable as long as the assumption of an abusive filing holds, and a decision on inadmissibility should typically follow much sooner under asylum law.

Legislator-Regeste

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Art. 76a AuG, Art. 75 AuG, Art. 75 Abs. 1 lt, Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG; Asylum Application as Evasion of Removal: Detention Justification and Duration: The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention because the asylum application appeared to be an abusive tactic to avoid imminent deportation, satisfying the statutory presumption under Article 75(1)(f) of the Foreign Nationals Act, given the individual had entered the country months prior without seeking asylum; however, the court reduced the ordered detention period from three months to six weeks (until March 1, 2018), reasoning that such detention is only justifiable as long as the assumption of an abusive filing holds, and a decision on inadmissibility should typically follow much sooner under asylum law.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 21. Januar 2018** Wegweisung im Asylverfahren Vorbereitungshaft Polizeikontrolle Fremdes Recht illegaler Aufenthalt Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76a AuG
Cited in the reasoning when discussing the potential applicability of Dublin procedure detention, but ultimately not used as the basis for the final detention order.
Art. 75 AuG
Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Voraussetzungen von Art. 75 AuG geprüft.
Art. 75 Abs. 1 lt
Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
The court confirmed the preparatory detention based on the presumption that the asylum application was filed in an abusive manner in connection with the arrest.
Art. 80 Abs. 2 AuG
Cited in the reasoning to establish the timeframe for judicial review of detention, which was met.
Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG
Januar 2018 verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20).
Art. 37 Asylgesetz
Cited in the reasoning regarding the expected timeline for a non-admission decision in the asylum procedure.
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG

The court confirmed the preparatory detention based on the presumption that the asylum application was filed in an abusive manner in connection with the arrest.

Art. 80 Abs. 2 AuG

Cited in the reasoning to establish the timeframe for judicial review of detention, which was met.

Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG)

Cited in the factual background as the basis for the initial short-term detention before the asylum application.

Art. 76a AuG

Cited in the reasoning when discussing the potential applicability of Dublin procedure detention, but ultimately not used as the basis for the final detention order.

Art. 37 Asylgesetz

Cited in the reasoning regarding the expected timeline for a non-admission decision in the asylum procedure.

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the appeal instructions section concerning the possibility of filing a complaint to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.9

URTEIL

vom 22. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kamerun,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am

19. Januar 2018 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Da er sich dabei nicht ausweisen konnte, wurde er vorläufig festgenommen. Am 20. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). In der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Januar 2018 reichte A____ ein Asylgesuch ein, woraufhin das Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft verfügte. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Januar 2018 ist A____ befragt worden. Auf Wunsch des Ausländers auch zum Wort gelangt ist B____ von […]. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1 Der Beurteilte ist am 19. Januar 2018 verhaftet worden. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung in jedem Fall eingehalten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, ab wann die Haft ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert war. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte auf Frage hin erklärt, er habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. Es müsse deshalb geprüft werden, ob die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a AuG zulässig sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Vergleich seiner Fingerabdrücke anlässlich der durch die Polizei durchgeführten Kontrolle keinen Treffer ergeben hat. Überdies hat der Beurteilte bei der Befragung durch das Migrationsamt nichts Derartiges erwähnt, obschon er allen Anlass dazu gehabt hätte. Im Gegenteil hat er erklärt, die Person, die ihm in Kamerun geholfen habe, habe ihm gesagt, dass er in der Schweiz in Sicherheit sein könne. Damit hat er zumindest durchblicken lassen, dass von allem Anfang an die Schweiz das Ziel seiner Reise gewesen ist. Bei dieser Situation war es nicht Aufgabe des Migrationsamtes nachzufragen, ob der Beurteilte bereits in einem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht hat. Auch die Anwendung von Art. 76a AuG hat sich damit nicht aufgedrängt. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die Voraussetzungen von Art. 75 AuG geprüft. Sollte sich bei den weiteren Abklärungen erweisen, dass die Behauptung des Beurteilten, wonach er in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hat, zutreffend ist, ist die Haft nach Art. 75 AuG zu beenden und gegebenenfalls eine solche nach Art. 76a anzuordnen.

3.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte bereits im Juli 2017 in die Schweiz eingereist. Seither hält er sich in Basel auf. Er hat sich jedoch nicht bei einer Asylbehörde gemeldet und um Asyl ersucht. Bei der Befragung durch das Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung hat er die Frage nach dem „warum“ nur ausweichend beantwortet. Er habe sich nicht an die Behörden gewendet, weil er „Angst gehabt“ habe. Dass ihm eine frühere Einreichung nicht zumutbar gewesen wäre, macht er damit nicht geltend; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Das Asylgesuch ist klarerweise im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beurteilten zu sehen. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs.

1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft grundsätzlich zu bestätigen ist.

4.

Die Annahme, dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist. Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrechterhalten werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Haft angeordnet. Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen jedoch drei Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheides in der Regel als sehr lange. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die gemäss früherer Fassung des Asylgesetzes geltende Frist von zehn Tagen bis zum Erlass eines Nichteintretensentscheids nicht ganz so streng angewendet hat (vgl. BGer 2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu bestätigen, wie dies der Praxis der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt entspricht (vgl. AGE AUS.2017.8 vom 30. Januar 2017, AUS.2016.107 vom 27. Dezember 2016, AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 1. März 2018, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.