Deportation Detention Duration Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who had an asylum application rejected and was ordered to be removed from the country was detained in custody pending deportation after being previously held in preparatory detention, leading to a judicial review of the subsequent three-month deportation detention order. The court found the initial order for deportation detention to be lawful because the person was already in preparatory detention and there was a high flight risk demonstrated by prior attempts to falsify documents to gain entry to Europe, but ruled that the three-month duration was disproportionate given the swift arrangement of a flight for removal, and therefore reduced the detention period to one month to ensure proportionality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Deportation Detention Duration Review: The court found the initial order for deportation detention to be lawful because the person was already in preparatory detention and there was a high flight risk demonstrated by prior attempts to falsify documents to gain entry to Europe, but ruled that the three-month duration was disproportionate given the swift arrangement of a flight for removal, and therefore reduced the detention period to one month to ensure proportionality.
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KI-generiertThe court confirms the detention based on the provision allowing detention to secure the execution of a first-instance removal order when the person is already in preparatory custody.
This provision was cited as the basis for the decision that no court costs would be levied for the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2018.85
URTEIL
vom 3. Oktober 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2018
betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der albanische Staatsangehörige A____ wurde am 16. August 2018 in Basel durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches, nachdem A____ anlässlich seiner Befragung ein Asylgesuch eingereicht hatte, eine dreimonatige Vorbereitungshaft über ihn anordnete. Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht überprüft und für rechtmässig erkannt (vgl. AGE AUS.2018.76 vom 17. August 2018). Am 25. September 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A____ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid ging am 1. Oktober 2018 beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt hob noch am gleichen Tag die Vorbereitungshaft auf und verfügte neu eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 3. Oktober 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
A____ befindet sich seit dem 1. Oktober 2018 in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs u.a. eines eröffneten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.
3.1 Mit Asylentscheid vom 25. September 2018 ist das Asylgesuch von A____ abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist ihm anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 1. Oktober 2018 mitgeteilt worden.
3.2 Der Beurteilte befindet sich seit dem 16. August 2018 in ausländerrechtlich begründeter Haft. Damit werden mit der vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft von drei Monaten insgesamt noch keine sechs Monate erreicht, weshalb die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG, die nach dieser Haftdauer zu beachten wären, nicht zur Anwendung gelangen.
3.3 Wie ausgeführt, hat sich A____ bereits in Vorbereitungshaft befunden, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es grundsätzlich nicht. Allerdings ist auch das Vorliegen von Untertauchensgefahr zu bejahen. Wie die Einzelrichterin bereits in ihrem
Entscheid vom 17. August 2018 erkannt hat, ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beurteilte, der nicht davor zurückgeschreckt ist, Eintragungen in seinem Pass zu fälschen, um eine legale Einreise nach Europa vorzuspiegeln, nunmehr freiwillig in seine Heimat reisen würde. Auch in der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte keine Bereitschaft gezeigt, der Wegweisung Folge leisten zu wollen. Vielmehr hat er darum gebeten, aus humanitären Gründen die Chance zu bekommen, selbständig aus der Schweiz auszureisen. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
4.
Das Migrationsamt hat nach Eintreffen des negativen Asylentscheids unverzüglich reagiert, Ausschaffungshaft an Stelle von Vorbereitungshaft angeordnet und mit der Organisation der Rückreise des Beurteilten begonnen. Angesichts dessen, dass der Beurteilte im Besitz eines gültigen Passes ist, mit dem er problemlos nach Albanien reisen kann, ist allerdings bereits bei Erlass der Anordnung von Ausschaffungshaft absehbar gewesen, dass einer baldigen Heimreise des Beurteilten nichts im Wege steht. Die Anordnung von (maximal) drei Monaten Haft ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig; die Dauer ist deshalb auf einen Monat zu reduzieren. Inzwischen hat denn auch ein Flug nach Tirana auf den 9. Oktober 2018 gebucht werden können. Damit ist davon auszugehen, dass dem Vollzug der Wegweisung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als rechtmässig, wobei deren Dauer wie ausgeführt auf einen Monat zu kürzen ist.
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 31. Oktober 2018, rechtmässig und angemessen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.