Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2018.8 • APG BS AUS.2018.8 KI-generiert

Moroccan National Detention for Deportation

Geschäftsnummer AUS.2018.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Morocco, who had been residing illegally in the country after their prior permit expired and having previously failed to leave despite multiple formal removal orders and periods in custody, was ordered into further pre-deportation detention following their latest apprehension. The court upheld the detention order, reasoning that the repeated failure to comply with departure requirements, including previously going into hiding and demonstrating an unwillingness to return to the home country through non-compliance, established a significant risk of absconding, making continued detention a lawful and proportionate measure to ensure the execution of the outstanding deportation order, especially since the necessary travel document was recently obtained and a flight was booked.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG; Moroccan National Detention for Deportation: The court upheld the detention order, reasoning that the repeated failure to comply with departure requirements, including previously going into hiding and demonstrating an unwillingness to return to the home country through non-compliance, established a significant risk of absconding, making continued detention a lawful and proportionate measure to ensure the execution of the outstanding deportation order, especially since the necessary travel document was recently obtained and a flight was booked.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 15. Januar 2018** Ausschaffungshaft Abschiebung Ausreise rechtmässige Rückkehr Reisedokumente Vollstreckung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG
Cited in the reasoning section as the legal basis for detention when the person is already in preparatory custody pending enforcement.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited in the reasoning section regarding detention for re-entering Swiss territory despite an entry ban.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
The decision confirms the lawfulness of the custody based on the fact that the person violated their duty to cooperate and presented a flight risk (Untertauchensgefahr is established).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited in the reasoning section concerning detention when the person appears to defy official orders.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
This article is cited in the reasoning section to establish the general maximum duration of custody, providing context for the affirmed three-month period.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
This article is cited in the reasoning section regarding the requirement that enforcement must not be impossible, contextualizing the review of the deportation order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

The decision confirms the lawfulness of the custody based on the fact that the person violated their duty to cooperate and presented a flight risk (Untertauchensgefahr is established).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

The reasoning section discusses the grounds for detention, including re-entry despite an entry ban, which falls under this provision, supporting the overall decision to uphold the detention.

Art. 79 Abs. 1 AuG

This article is cited in the reasoning section to establish the general maximum duration of custody, providing context for the affirmed three-month period.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

This article is cited in the reasoning section regarding the requirement that enforcement must not be impossible, contextualizing the review of the deportation order.

Art. 76 Abs. 4 AuG

This article concerning the acceleration requirement for deportation enforcement measures is mentioned in the reasoning section.

Art. 66a StGB

Cited in the reasoning section as a potential basis for detention concerning expulsion/deportation orders.

Art. 66abis StGB

Cited in the reasoning section as a potential basis for detention concerning expulsion/deportation orders.

Art. 49a MStG

Cited in the reasoning section as a potential basis for detention concerning expulsion/deportation orders.

Art. 49abis MStG

Cited in the reasoning section as a potential basis for detention concerning expulsion/deportation orders.

Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

Cited in the reasoning section as the legal basis for detention when the person is already in preparatory custody pending enforcement.

Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG

Cited in the reasoning section as grounds supporting detention when the person re-enters the territory despite an entry ban.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited in the reasoning section regarding detention for re-entering Swiss territory despite an entry ban.

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG

Cited in the reasoning section concerning the assessment of flight risk based on prior criminal conduct.

Art. 75 Abs. 2 AuG

Cited in the reasoning section regarding the requirement for prompt decision on the right to stay.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG

Cited in the reasoning section as a ground for detention when entry ban is violated.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited in the reasoning section concerning detention when the person appears to defy official orders.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, defining the prerequisites for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.8

URTEIL

vom 17. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Marokko,

zur Zeit im Ausschaffungsgefängnis, Freiburgstr. 48, 4057 Basel vertreten durch Rechtsanwalt [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende A____ lebte bis zum 19. August 2003 mit einer B-Bewilligung in der Schweiz. Mit deren Ablauf hätte er die Schweiz verlassen müssen, was er bis zum heutigen Tag trotz inzwischen erfolgter mehrfacher formeller Wegweisung nicht getan hat; die letzte Verlängerung der Ausreisefrist ist am 15. Januar 2008 abgelaufen. In den Jahren 2008 und 2009 befand er sich während einiger Zeit in Ausschaffungshaft. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung gescheitert war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen. Aufgrund von gegen ihn ergangenen Strafurteilen musste er vom 15. April 2010 bis zum 11. Juli 2010 eine Freiheitsstrafe verbüssen. Am 13. Juli 2010 hätte er beim Migrationsamt vorsprechen müssen, was er allerdings nicht getan hat. Am 7. Oktober 2010 um

00.15 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und anschliessend dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzeigte ihn wegen rechtswidrigen Aufenthalts ans Strafgericht. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters vom 8. Oktober 2010 wurde A____ entsprechend schuldig erklärt und zu 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus der Untersuchungshaft entlassen. Dieses wies auf die diversen Wegweisungen hin und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010 bestätigt hat. Auch diesmal konnte die Wegweisung indessen nicht vollzogen werden, weil der marokkanische Botschafter kein Laissez-Passer ausstellen wollte. Seither wird A____ regelmässig festgenommen und verurteilt wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts. Zuletzt hat ihn die Kantonspolizei Zürich am 14. Januar 2018 um 12.00 Uhr zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt festgenommen. Dieses hat ihn am 15. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 15. April 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde ohne Vorankündigung vertreten durch Rechtsanwalt [...]. Er stellt den Antrag, sein Klient sei aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis

StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Die (jüngste) Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 15. Januar 2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

2.2 Der Beurteilte müsste die Schweiz seit langem verlassen. Er befand sich verschiedentlich in Ausschaffungshaft, so gestützt auf das Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2008 sowie auf das Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2009. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung nach Marokko gescheitert war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen mit der Weisung, bis zum 2. Juli 2009 selbständig aus der Schweiz auszureisen. Da er dies nicht tat, wurde er wieder in Ausschaffungshaft versetzt, was die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010 bestätigt hat – der Wegweisungsvollzug scheiterte dann aber an der Weigerung des marokkanischen Botschafters, ein Laissez-Passer auszustellen. Gegen den Beurteilten besteht ein vom 26. Juni 2009 bis 25. Juni 2019 gültiges und gegen Unterschrift eröffnetes Einreiseverbot.

In jüngerer Zeit hat der Beurteilte den Migrationsbehörden wiederholt angegeben, nach Marokko ausreisen zu wollen und ein Laissez-Passer zu beantragen, so etwa gegenüber den Zürcher Behörden am 21. Mai 2015 und am 5. Oktober 2016 sowie gegenüber dem Baselstädtischen Migrationsamt am 28. April 2016 und am 7. Oktober 2016. Am 23. Dezember 2016 hat die Marokkanische Botschaft dann ein Laissez-Passer für den Beurteilten ausgestellt. Jedoch hat der Beurteilte einen Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 3. November 2016 nicht wahrgenommen. Auf eine E-Mail des Migrationsamtes vom 19. Januar 2017 hat er nicht reagiert. Die Ausreise hat nicht stattgefunden, und bis zur jüngsten Anhaltung am 15. Januar 2018 war der Beurteilte untergetaucht.

2.3 Wenn das Migrationsamt aus dem gesamten Verhalten und insbesondere auch seinen nicht eingehaltenen Versprechungen, die Schweiz selbständig zu verlassen, auf Untertauchensgefahr schliesst, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass zum heutigen Zeitpunkt keine mildere Massnahme als die Haft mehr ersichtlich ist, zumal es sich beim nun seit Jahren geäusserten Ausreisewillen offenbar um ein Lippenbekenntnis handelt. Auf sein Anliegen, er wolle in Freiheit entlassen werden, um seine Sachen zu packen, kann daher nicht eingegangen werden, denn dafür hatte der Beurteilte genug Zeit. Der Beurteilte hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, und Untertauchensgefahr ist gegeben.

2.4 Vor diesem Hintergrund liegt es im Ermessen des Migrationsamtes, eine zwangsweise Ausschaffung und Ausschaffungshaft als für den Wegweisungsvollzug zielführendere Variante zu erachten als eine freiwillige Rückkehr. Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich die Umstände seit dem letzten zwangsweisen (und erfolglosen) Ausschaffungsversuch vor ca. 7 Jahren infolge Zeitablaufs in einer Weise geändert haben können, dass der Wegweisungsvollzug möglich ist. Immerhin liegt ein Laissez-Passer von Ende 2016 vor. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar, auch angesichts der Homosexualität des Beurteilten; darauf wurde bereits in den Wegweisungsverfahren der Jahre 2008 - 2010 eingegangen, und dies hat nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt. Anlässlich der heutigen Verhandlung machen der Beurteilte und sein Vertreter in erster Linie geänderte politische Verhältnisse in Marokko geltend, insbesondere seien die Behörden gegenüber Homosexuellen härter geworden. Er sei in Lebensgefahr. Ausserdem habe er nach der langen Zeit, die er in der Schweiz verbracht habe, in Marokko keine persönlichen Anknüpfungspunkte mehr, seine Schwester lebe in der Schweiz. Alle diese Vorbringen sind indessen materieller Natur und betreffen die Wegweisungsverfügung in materieller Hinsicht. Darauf kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, dass die Wegweisungsverfügung geradezu nichtig und daher unbeachtlich wäre. Der Beurteilte hätte genügend Zeit gehabt, sich in Freiheit um einen legalen Aufenthaltsstatus zu bemühen, dies umso mehr, als er offenbar einen neuen Lebenspartner hat, der ihm behilflich sein könnte. Ein genereller Ausschaffungsstopp für Homosexuelle nach Marokko besteht soweit ersichtlich nicht. Dass der Beurteilte keine Kontakte nach Marokko mehr hat, hat er sich mit seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in der Schweiz selber zuzuschreiben.

Ein neues Laissez-Passer sollte offenbar innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Ein Flug wurde bereits gebucht.

Die für drei Monate verfügte Haft ist nach dem Gesagten rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Vertreter des Beurteilten stellt keinen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Voraussetzungen dafür wären auch nicht gegeben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 15. April 2018 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Rechtsanwalt [...]

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer sowie seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.